Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

Anlage B. 
Verlin, 19. April 1880. 
wesinmane über Niederlegung von Schriststüen im Zustellungsversahren. 
Ueber die Niederlegung von Schriftstücken im Zustellungsverfahren treten folgende 
zusablich — in Kraft: 
chriftstücke, welche nicht durch Postbolen, sondern durch Gerichtsvollzieher oder 
Beamte %4 eisr, wier! bei der Ortspostanstalt niedergelegt werden, sind von den 
Postanstalten zur Aufbewahrung anzunehmen und ebenso zu behandeln, wie solches in 
der Verfügung Nr. 196 vom 27. Dezember 1879, Abl. S. 472 unter II, bezüglich der 
im postamtlichen Zustellungsverfahren niederzulegenden Briefe vorgeschrieben ist. 
enn der Gerichtsvollzieher, welcher die Schriftstücke niedergelegt hat, nach Ab- 
lauf der Aufbewahrungofrift nicht mehr bei demselben Amtsgericht im Amte ist, so find 
die Schriftstücke an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichis oder an einen anderen Ge- 
richtsvollzieher desselben zurückzugeben. 
Die Annahme von Schriftstucken zur Aufbewahrung ist an die Voraussehung ge- 
lnüpft, daß dieselben in Briefform zusammengelegt und außen mit der Adresse des Em- 
pfängers versehen, sowie mit dem Namen des niederlegenden Beamten begzeichnet sind. 
Eine Gebühr ist für die Annahme, Aufbewahrung und Rückgabe der Schriftstücke 
in den Eingangs gedachten Fällen bis auf Weiteres nicht zu erheben. 
enn Briefe im postamtlichen Zustellungsverfahren i. den Gemeinde= oder 
Polizeivorsiehern niedergelegl werden, so sind letztere berechtigt, die Briese nach Ablauf 
von sechs Monaten, vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, an die zuständige Post- 
anftalt oder an die bestellenden Volen derselben zurückzugeben. Derarlige Briefe find 
sodann als unbestellbar zu behandeln. 
Der Staatsselretär des Reichs Postamts. 
cz. Stephan. 
Nehierungs Verordu#ng. vom 24. Juli 1884, 
das Jun Fes Gesetzes hinsichtlich einiger Bestimmungen in Bezug 
auf die Führung der Vormundschaft über Minderjährige und andere Pflege- 
befohlene vom 7. Juni dieses Jahres betreffend. 
In Ausführung der Vestimmung in §. 23 des Gesezes vom 7. Juni dss. Is., 
einige Bestimmungen in Bezug auf die Führung der Vormundschaft über Minderjährige 
und andere Pflegebefohlene betreffend, wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi an- 
durch das Folgende verordnet 
Das vorgedachte on“ keit mit dem 1. September dieses Jahres in Kraft. 
Greiz, am 24. Juli 1 
Fürftl. Rauf-Plauishe #andegregierung. 
Gelderu · Cricpendor 
Perthes. 
 
	        
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