Gesebsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
1.
(Ausgegeben am 17. März 1885.)
. .
vom 15. November 1884,
die Bildung der e h Greiz betreffeud.
Die Gebäude der Fürstlichen Neuen Burz, des Fürstlichen oberen Schlosses, die
Marstallgebäude sowie die im Fürfllichen Parke in und bei Greiz gelegenen Gebände mit
Cinschluß des Gewächshaufes sind in Gemößheit der Bestimmung in Artikel 4 der Ge-
meindeordnung vom 25. Januar 1871 einem Gemeindebezirke nicht überwiesen.
Die dem hohen bandesfürstlichen Hause nicht angehörigen Bewohner dieser Ge-
beaude haben die Bildung einer neben Gememde unter der Bezeichnung „Schloßgemeinde
Greiz“ für den sich aus den gedachten Fürstlichen Besigungen zusammensehenden Bezirk
beschlossen, auch ein gewiffe Einrichmungen in der Gemeinde und das Verhältniß derselben
zum Fürstlichen Domanium regelndes Statut errichtet.
Nachdem nun der erwähnte Beschluß und das gedachte Statut nach bezuglichem
Gehör dor erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde auf unterthänigsten Vortrag von Sr. Hoch-
fürstlichen Durchlaucht gnädigst genehmigt beziehungeweise bestätigt worden ist, wird dies
unter Bephuahn auf Art. 7 der Gemeindcordnung (in der Fassung des Gesetzes vom
6 ai 1864), bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 15. November 1884.
Fürstlich nr- Landesregierung.
Faber.
E. Perthes.
2. Gonsfistortalverordn#ung vom 13. Januar 1885,
die Errichtung einer Seminarübungsschule betreffeud.
Mut Lereninskmi Höchster Genehmigung wird; um einem längst fühlkar gewor-
denen Bedürfnisse abzuhelsen Folgendes hiemit verordnet:
Mit dem Furstlichen Schullehrerseminar zu Greiz wird von Ostern 1885 ab eine