Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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kommender oder einholender Fahrzeuge unter Bekanntmachung des Grundes zum Aus- 
weichen und langsamen Vorbeifahren auffordert, so ist diese Aufforderung von jedem 
Wagenführer streng zu befolgen. Dasselbe hat von Reitern zu geschehen, an welche die 
gleiche Aufforderung ergeht. 
8. 3. 
Wird dem Gemeindevorstande eines Ortes (Vorstande eines selbstständigen Guts- 
bezirkes, Polizeiverwalter eines Domanialbezirkes) die Annaherung eines militärischen Pul- 
vertransportes von Seiten des bezüglichen Kommando-Führers gemeldet und muß nach 
der erfolgten Ansage die Ortschaft zufolge bestehender Verhältnisse von dem Transporte 
durchfahren werden, so hat die betreffende Ortspolizei-Verwaltung, wie dies auch schon 
in §. 15 der Regierungs-Verordnung vom 17. September 1879 vorgeschrieben ist, da- 
für Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermei- 
dung lener Gefahren erfolgen könne. 
Die bezeichnete Ortspolizei-Verwaltung hat in dieser Beziehung ihr Augenmerk 
besonders darauf zu richten, daß der von dem Pulvertransporte zu passirende Straßenzug, 
der zuvor den betreffenden Kommando-Führer von einem Vertreter der Ortspolizei genau 
zu bezeichnen ist, von anderen Fahrzeugen und sonstigen Hindernissen nach Möglichkeit 
frei gemacht wird, daß sich auf dem zu passirenden Straßenzuge kein Feuer oder Licht be- 
finde, daß in den Schmieden und sonstigen mit offenem Feuer arbeitenden Werkstätten 
wührend des Vorbeifahrens der Pulverwagen nicht gearbeitet, das Feuer gedämpft und 
dasselbe in den Backöfen, die etwa zu nahe an der Wagen-Passage sich befinden, ausge- 
löscht und alles Tabakrauchen, wie sonstige nur entfernt feuergefährliche Gebahren von 
Seiten des an dem Durchfahrtswege befindlichen Publikums eingestellt werde. 
KS. 4. . 
Zuwiderhandlungengegendieinden§§.1und2ausgedriicktenVorschriften 
und gegen die nach Maßgabe des §. 3 von der örtlichen Polizei-Verwaltung im gegebe- 
nen Falle getroffenen Anordnungen werden, soweit nicht nach den Gesetzen andere Stra- 
fen Platz greifen, mit Geldstrafen bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft geahndet. 
Gemeindevorsteher und Ortspolizeiverwalter, welche der ihnen nach §. 3 zugewiesenen Ob- 
liegenheit nicht genügend entsprechen, haben sich disciplinarischer Bestrafung ihres Verhaltens 
zu gewärtigen. 
8. 5. 
Die unter den 88. 1 bis mit 4 enthaltenen Vorschriften haben, soweit dieselben 
nicht ausschließlich auf militärische Pulvertransporte Anwendung finden können, auch in 
Bezug auf andere Pulvertransporte Geltung und dienen in dieser Beziehung zur Er- 
gänzung der in der Regierungsverordnung vom 17. September 1879 enthaltenen Be- 
stimmungen. 
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