Auf Verlangen d der örtlich zuständigen Polizeibehörde ist binnen der von derselben
zu beflimmenden Frift ein Sitnatlonsplan. desn,
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Der Betrieb eines Bruches oder einer Grube darf nur unter Leitung, Aufsicht Aulleber.
und Verench einer dazu befähigten Person (Aufseher) geführt werden.
ufseher ist von dem lnternebmer innerhalb 3 Tagen nach dessen Aunahme
der u ehn namhaft zu
befähigte Mstehes asn af Verlangen der Polizeibehörde sofort zu entfernen,
und ist iihh der Betrieb bis zur Stellung eines geeigneten Aussehers zu untersagen.
Liegen mehrere Gruben und Brüche nahe beisammen, so kann die Unterstellung
des Fatricbes unter einen geeigneten Aufseher gestattet werden.
ßne Geschäfste des Aussehers können mit Genehmigung der Polizeibehörde auch
von dem W selbst wahrgenommen werden.
5.
Die Cntfernung, in welcher ein S oder eine Grube von Nachbargrundstücken, Sicherung der
von öffentlichen Wegen und dergl. angelegt oder bis zu welcher eine bestehende Anlage Umgedungen.
ausgedehnt werden darf, bestimmt die Polizeibehörde,
Auf deren Erfordern muß der Unternehmer, soweit nicht solches nach F. 367 3.
12 des Pwi lsnde für Gruben an Orten, an welchen Menschen verkehren, ohne.
hin vorgeschrieben ist, seinen Bruch oder seine Grube mit einer Gefahr für Menschen und
Vieh ausschließenden Einfriedigung versehen.
6.
Der Ausseher hat vor allen Dingen darauf zu achten, daß der Abbau in den urbeitsbe-
Brüchen oder Gruben unter Besolgung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln belrieben werde trieb.
So ist das Unterhöhlen der Wände bei rolligen Massen in keinem Falle gestattet, und
muß beim Unterschrämen (Unterhöhlen) fester Massen durch Verspreizung oder Stehenlassen
kleiner ier 4 vorzeitiges Niedergehen der Wand verhütet werden
e der Abraum- und Abbau. Strossen (Siufen) darf icht über 6 m, die
Breite jeeerh *2 diejenige der zugehörigen Terrassen nicht unter 3 m betragen.
Der Böschungswinkel fester Gesteinswände darf in Zukunst nicht über 750 und
derjeuige der Grubenwände aus rolligen Massen nicht über 450 betrage
Mit der Gewinnung einer Steinschicht darf nicht eher vorgegangen werden, als
bies die, Hberlage (der Abraum, das lose Gestein) bis zum festen #astehenden Felsen ab-
geräut
nigh Gesleinsstöhßen oder Grubenwänden von 6 m Höhe und darũber muß die
horizontale Vreile der abgeräumten Fläche mindestens 3 m betragen, bei niedrigeren Ge-
sleinsstößen oder Grubemwänden muß sie mindestens gleich der halben Höhe der letzteren sein.
Vor dem jedesmaligen Beginn der Arbeil sind die Stöße, vor denen gearbeitet
wird, auf das Vorhandensein von Einfturz drohenden Massen, im Winter insbesondere
von Prosschalen zu untersuchen.
Laufbrücken müssen mit festem Bohlenbelag und bei einer Höhenlage von über
1,.5 m au beiden Seiten mit einem sicheren Geländer versehen sein.
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