10
Auf Schienenbahnen mit solcher Steigung, daß die Fördergefäße auf denselben
sich von selbst fortbewegen, müssen letztere gebremst sein.
S. 7.
Arbeitszeit. In den Tageseinbrüchen dürfen Steinbrecher= und Schießarbeiten frühestens eine
Stunde vor Sonnenaufgang beginnen; spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang
müssen die Arbeiten beendet werden.
Mit
Rücksicht auf nahegelegene Verkehrsstraßen, auf in gewisser Nähe vorzuneh-
mende Feldarbeiten u. s. w. kann die Polizeibehörde besondere Tageszeiten bestimmen, an
welchen allein geschossen werden darf.
Verladungen und sonstige Transportarbelten sind stets, auch zur Nachtzeit, zulässig.
8. 8.
Sprengarbeit. Bei Sprengarbeit sind folgende Vorschriften zu beachten:
a.
S
4
*ie
r
Die Benutzung des reinen Sprengöls, der Schießbaumwolle, verdorbener
oder gefrorener Sprengmittel und des losen Pulvers zum Sprengen ist
untersa
gt.
Das Schießen mit Sprengstoffen ohne Patronen ist untersagt. Zu den
Sprengpulverpatronen darf nur gutgeleimtes Papier verwendet werden.
Die Anschaffung von Sprengmitteln ist nur dem Unternehmer und dessen
Beauftragten gestattet. Nur von diesen darf der Arbeiter Sprengmittel
in Empfang nehmen und nur nach ihrer Anweisung darf er dieselben ver-
wenden. Die nicht verbrauchten Sprengmittel muß der Arbeiter vor Ver-
lassen der Arbeit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten an dem zur
Aufbewahrung bestimmten Ort abgeben. Jede Mitnahme von Spreng=
mitteln ist untersa
.Als Besatzmittel dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken rei-
ßen, benutzt und diese ebenso wie die Patronen nur mittelst hölzerner oder
kupferner Ladestöcke in, die Bohrlöcher gebracht werden. Die Anwendung
eiserner Nadeln beim Besetzen ist verboten.
Bei Anwendung von Sprengölpräparaten darf das Fertigstellen der
Bohrlöcher zum Wegthun durch Einführung der Schlagpatronen und das
Wegthun der Schüsse selbst nur durch ältere, in der Sprengarbeit erfah-
rene und zuverlässige Arbeiter erfolgen.
Die Patronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit dem
Zündhütchen oder der Zündschnur versehen werden. Das Zünden der
Schüsse darf nur mittelst Zündungen erfolgen, welche so eingerichtet sind,
daß sie mindestens zwei Minuten breunen, bevor die Sprengung erfolgt.
. Die Schüsse sind vor dem Abbrennen so init geflochtenen Hürden, Faschi-
nen und dergl. zu decken, daß die Sprengstücke nicht in gefahrbringender
Weise umherfliegen bönnen.
Der Befehl zum Anzünden der Schüsse darf nur von dem Aufseher oder
einem ausdrücklich von demselben hierzu bestellten Vertreter und zwar erst
dann ertheilt werden, nachdem die Arbeiter von der Zahl der abzufeuern-