der Grubenkante an gerechnel Wachlpossen mit chwankrroth egelben Fähn--
chen zur Warnung der Vorbeipassirenden aufgestellt wer
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es n In dem Aufenthaltsraum für die Arbeiter, welcher auf Verlangen der Polzzei-
die —t behörde in erforderlicher Größe herzustellen ist, ist ein Abdruck der gegenwärtigen Ver-
ordnung dauernd anzuschlagen. Ist kein Aufemhaltsraum für die Arbeiter vorhanden,
so ist jedem Arbeiter ein Abdruck dieser Verordnung einzuhändigen. Der Arbeiter hat
den Empfang zu bescheinigen und der Ausseher diese Bescheinigung aufzubewahren.
§S. 10. v
Jasbkzkkche Arbeiter unter 18 Jahren dürfen nur unter Aufsicht erfahrener älterer Leute in
Brüchen oder Gruben beschäftigt werden.
§. 11.
aalaleunf. Der Auufseher ist verpflichtet, von jedem vorkommenden Ungläcksfalle der Polizei-
behörde binnen längstens 12 Stunden Anzeige zu erstatten.
-
stebeist Bei dauernder Einstellung des Betriebes eines Bruches oder einer Grube müssen
von dem Unternehmer alle Vorkehrungen getroffen werden, welche für die öffentliche Sicher-
helt erforderlich sind.
S. 13.
g Niemand darf die zur Sicherheit der Brüche und Gruben, sowie des Lebens der
Arbeiter getroffenen Einrichtungen beschädigen oder solche ohne ausdrückliche Erlaubniß des
Aufsehers abändern, versezen oder unbrauchbar machen.
S. 14.
(5 Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften bedürfen der Genehmigung Fürst-
lugnib. licher Landesregierung.
. 156.
Uebertrelungen dieser Vorschriften, sowie der in denselben der Yolizeibehörde vor-
behaltenen besonderen Anordnungen werden, insofern die Gesetze nicht höhere Strafen be-
stimmen, mit Geld bis zu 60 M. oder Hast- bis zu 14 Tagen bestraft.
u—
S. 16.
d##raluse eten Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August lauf. Jahres in Kraft.
ordnun g. Greiz den 29. Mai 1885.
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern.Erispendorf
C. erthes.