Geschsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
M3.
CAusgegeben am 20. Zuni 1685
Landesherrliche Verordnun vom 23. Mai 1885,
das Verfahren bei Ueberwachung des gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen
Besuchs der Volksschule betreffend.
Wir Heiurich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen in Bezug auf das Verfahren bei Ueberwachung des geselich vorgeschriebenen
regelmäßigen Schulbesuches der Kinder, sowie hinsichtlich der gegen unentschuldigte Schul-
versäumnisse zu treffenden Maßregeln und der Beurlaubung der Schulkinder, auf Vortrag
Unseres Consisloriums, was folgt:
§. 1.
Eltern oder diejenigen, deren Pflege schulpflichtige Kinder anvertraut sind, mit
Einschluß der Dienstherrschaften, sind verbunden, den Grund des Außenbleibens eines
Kindes aus der Schule, entweder schon vor oder wenigstens alsbald nach dem Wehbleiben
selbst oder durch eine andere zuverlässige Person dem Lehrer anzuzeigen oder die schrift.
liche oder mündliche Anzeige bei dem Schuldiener abzugeben.
S. 2.
Ald slatthafte Entschuldigungöursachen vorgekommener Schulversäumnisse sind —
abgesehen von der zuständigerseits angeerdneten Fernhaltung eines Kindes von der Schule,
sowie von . in F. 3 angegebenen Beurlaubungen — folgende anzusehen:
erwiesene Krankheit des Kindes, oder ein solches Uebelbefinden desselben,
wodurch dessen Ausgehen gänzlich gehindert oder doch bedenklich gemacht
wir
. eine solche Krankheit des Vaters oder der Mutter, eines Bruders oder
einer Schwester, welche bettlägerig macht, jedoch blos in dem Falle, wenn
das Kind nur noch den Vater oder die Mutter am Leben hat oder wenn
diese oder jener auf Arbeit außer dem Hause gehen muß, und wenn in
beiden Fällen andere zu der infolge der Krankheit erforderlichen Hilfs-
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