leistung gesiguet Familienglieder oder Angehörige des Hausstandes nicht
vorhanden find
für Kinder eingeschulter Orte oder von dem Schulhause enlfernt oder
bbgesondert liegender Ortstheile, — besonders in dem Falle, dah solche Kin-
der noch klein oder von schwächlicher Leibesbeschaffenheit sind, — eine durch
Eintrilt übler Witterung, oder durch Ungangbarkeit der Wege so erschwerte
Communikation, daß zu dem Schulhause ohne besorgliche Rochwle für
die Gesundheit der Kinder nicht zu gelangen ist.
Ob außer diesen Entschuldigungsursachen noch andere, von besonderen und außer-
ordentlichen Ereignissen in Familien oder von anderen ungewöhnlichen Umständen herge-
nommene Entschuldigungsursachen als statthaft angesehen und angemerkt werden können,
bleibt der gewissenhaften Beurkheilung des Schulvorslandes beziehungsweise des Vorsitzen-
den defselben anheimgegeben.
*
S. 3.
Für diejenigen Fälle, in denen Eltern oder Pfleger für ein AKnd die Erlaubniß
zum * aus der Schule erbitten, gelten folgende Bestimmung
. Die von zufländiger Stelle ertheilte Suuins enthebt nte Cuern oder Pfle-
ger der re für die betreffenden Schulversäumnisse.
iejenigen, welche die Erlaubniß ertheilt haben, sind ihren Vorgesehten und
den Schulbehörden überhaupt dafür verantwortklich.
2. Erxlaubniß hat zu ertheilen: bis zu 2 Tagen der Klassenlehrer, bis zu 14
Tagen in den Städten der Schuldirektor, auf dem Vande der Lokalschulinspektor; auf
länger als 14 Tage in den Städten der Lokalschulinspektor, auf dem Lande der Landes-
schulinspektor.
3. Der Bescheid auf das Urlaubsgesuch ist nur nach sorgfältiger Prüfung der
**i* Gründe zu ertheilen.
Gehen der n Urlanb ersuchten Stelle Bedenken bei, sei es gegen die Er-
cheilung sei es gegen die Versagung des Urlaubs, namenllich aber wenn Urlaubsge-
suche für dasselbe Kind hh Jahresfrifl wiederholt werden, so kann der Antrag-
steller an die nächst höhere Slellc, schließlich an Fürstliches Consistorium verwiesen werden.
5. Ueber Gesuche um dauernde Befreiung von einzelnen Lehrstunden oder Lehr-
gegenständen — welche Gesuche durch Zeugniß eines inländischen approbirten Arztes
begründet sein müssen — entscheidet der vokalschulinspektor, und ei in den Städten
auf Antrag des Schuldirektors, auf dem Lande des betreffenden L,
olche Befreiungen sind in der Regel höchstens auf die Daar- eines Jahres zu
genehmigen.
6. Versäumnisse troh versagten Urlaubes sowie in Ueberschreitung des bewillig-
ten Urlaubes gelten als unenschuldigte und werden als solche bestraft.
7. Wird das Gesuch um Urlaub erst nach bereils eingetretener Versäumniß an-