Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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gebracht, ohne daß die Unthunlichkeit rechtzeitigen Anbringens genügend nachgewiesen 
wird, so tragen die Eltern oder Pfleger die gesebliche Verantwortung für die Ver- 
säumuiß. 
. 4. 
Jeder Lehrer hat ein besonderes Versäumnißbuch zu führen, hierin an jedem 
Schultage gewiffenhast und unparteiisch diejenigen Kinder, welche sich zur Schule nicht 
eingefunden haben, mit gehöriger Aufzeichnnng der Entschuldigungögründe des Außen- 
bleibens oder wenn ihm solche nicht bekannt geworden sind, als unentschuldigt anzumerken, 
am Schlusse eines jeden Monats aber ein Verzeichniß derjeuigen Kinder ausstelen 
welche unentschuldigt oder unter Anführung einer anderen als der nach 8. 2 Ziffer 1 
statthaften Entschuldigungen während des Monals gefehlt haben, unter Angabe der vor- 
gebrachten oder sonst ihm bekannt gewordenen Versäumnißursachen. 
Versäumnisse, deren Grund von den hierzu Verpflichteten nicht angezeigt wird, 
sondern durch Nachfrage oder auf sonstige Weise dem Lehrer bekannt geworden ist, sind 
als unentschulrigt einzutragen, jedoch mit Angabe des bekaunt gewordenen Grundes. 
älle, in welchen dem Lehrer Zweisel darüber beigehen, ob die angegebene Ent- 
schuldigung auf Wahrheit beruht, sind ebenfallo mit geeigneter Bemerkung in das Ver- 
zeichniß aufzunehmen. 
Das Verzeichnih ist bei Schulen mit einem behrer durch diesen, bei Landschulen 
mit mehreren Lehrern durch den ersten Lehrer, bei städtischen Schulen durch den Direktor 
an den Vorsitzenden des Schulvorstandes abzugeben. 
8. 5. 
Der Vorsitzende hat hierauf mit dem Lehrer beziehungsweise ersten Lehrer oder 
Direklor die Statthaftigkeit der vorgebrachten Entschuldigungen zu prüfen, die mit einem 
nicht slatthaften Grunde oder gar nicht entschuldigten Versäumnisse festzustellen, und die 
Eltern der zu - Mal wegen solcher Versäumnisse angezeigten Kinder vor den Schul- 
vorstand zu lad 
Hierbei leibi es den seinem gewissenhaften Ermessen übrrlassen, bei Versäum= 
nissen von weniger als 3 Tagen, wrun dieselben bei sonst regelmäßigem Schulbesuche nur 
als Ausnahme sich vorsester. von der Vorladung der betreffenden Eltern . Abstand zu 
nehmen. Die Vorladung hat jedoch auch bei Versäumnissen unter 3 Tagen dann zu er- 
solgen, wenn solche in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder zum dritten Mal inner- 
halb Jahreesfrist vorkommen. 
Vorladung hat schriftlich zu erfolgen. 
Der geladene Mann kann durch seine Ehefrau vertreten werden. 
§. 6. 
Vor dem hierauf zu versammelnden Schutvorstande sind die Vorgeladenen wegen der 
vorgekommenen Schulversäumnisse zu befragen und nach Befinden zurechtzuweisen und zu 
verwarnen. Es ist hierüber ein von denselben und im Weigerungsfall von den Milglie- 
dern des Schulvorstandes mitzuunterzeichnendes Protokoll aufzunehmen. 
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