23
Gesetzsammlung
das Fürstenthum * Aelterer Linie.
(Ansgegeben am .10. !4 1865.)
i s-Bekannt vom 14. Imi 1885,
die von Uebersichten und in, u 11 verschiedener
Kranken= und Hülfskassen betreffend.
Nachdem der Vundeoraih Aurch Beschluf vom 26. Mätz dieses Jahres bestimnt
hat, daß die nach §5. 9 und 41 des Krankenversicherungogrsehes sowie in §. 27
Gesetze# über die esahriebenen Hülsskassen vorgeschriebenen Uebersichten und l
nunggabschlüsse erstmalig nur das Kalenderjahr 1685 zu umfassen haben und zwar auch
dann, wenn ihre Thäligkeit bereito früher beziehentlich vom 1. Dezember 1884 a
gonnen hat, wird dies unter entsprechender Abänderung des Abschnittes III der Regie-
rungs-Bekanntmachung vom 6. Dercember 1384 hiermil behuss der Nachachtung zur
öffentlichen Kenniniß gebracht.
Greiz. am 14. Juli 1885.
Fürstlich Reuß-Pl. Landceregierung.
KSaber.
C. Perthes.
12. Negierungs-Verordnung vom 11. August 1885
bezüglich mehrerer aus Anlaß des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1885, be-
treffend Abänderung des NReichogesetzes wegen Erhebung der Stempelabgaben
vom 1. Juli 1881 zu erlassender Bestimmungen.
Aus Anlas, des Reichögesetzes vom 29. Mai 1835, betreffend Abänderung des
Gesepes wegen Erhebung von Reichsstempela-gaben vom l. Juli 1881, und der in.
zwischen mil Anwendung des letzteren Gesetzes gemachten Erfahrungen wird unter Be-
zugnahme aul die mil der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Iuni 1885 (N.
G. Bi. S. 179 ff.) veröffentlichte neue Redaclion des Geseles wegen Erhebung der
Wbm Viidn# vom 1. Juli ldz! und unier Anschluß an die Paragraphenein=
theilung desesn neu redigirten Gesetzes mit Höchsler Genehmigung Jerenissimi das Fol-
gende verordnel
6