Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

13. Reglerungs-Bekanntmachung vom 15. August 1885, 
die am 1. December 1885 stattfindende Volkszählung betr. 
Die für den 1. December Ifd. Is. von dem Bundesrathe des deutschen Reiches 
angeordnete Volkszählung ist von den Gemeindebehörden vorzunehmen; Lebtere haben 
hierbei nach der nachstehenden Instruktion, welche ihnen später auch in Separatabdrücken 
nebst den erkorderlichen Formularen zugehen wird, zu verfahren. 
reiz, am 15. August 1385. 
Furstl. Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
Instruktion für die Gemeindebehörden zur Ausführung der Volkszählung 
am 1. December 1885. 
. 1. 
Wichtigkeit und Gegenstand der Volkszählnng. 
Auf Anordnung des Bundesraths des deutschen Reiches findet am 1. December 
1885 im Gebiele des deutschen Reiches eine Volkszählung flatt. 
Dieselbe ist sowohl für die verfassungsmäßigen Zwecke des deutschen Reiches wie 
für die Staalsverwallung unseres Landes von solcher Wichtigkeit, daß deren hervorragende 
VBedeutung nicht genug betont werden kann. Es ist Taher die dringendste Pflicht der 
zur beitung der Volkszählung berufenen Organe, alle dabei vorkommenden Geschäfte mit 
der hröhten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erledigen, namenklich ist auch mit allem 
Eifer dahin zu wirken, daß die Bevölkerung durch sachenisprechende Aufklärung und Be- 
lehrung über den Zuwrck der Zählung zu bereitwilligen und wahrheitsgetreuen Angaben 
veranlaßt wird. 
Die Zählung erstreckt sich auf alle zur Zählungszeit im Lande amwesenden Personen, 
sowie auf die abwesenden Mitglieder der in den Zählungslisten eingetragenen Haushalt. 
ungen. Eine ausführliche Anleitung über die zu erhrbenden Thalsachen ist auf jeder 
Jählungsliste abgedruckt. — 
8. 2. 
Zuständige Ortsbehörden für die Volkszählung. 
Die Ausführung der Volkszählung isl Sache der Gemeindevorstände. In Orten 
von mehr als 2000 Einwohnern können jedoch von dem Gemeindeverstaude die diesem 
für die Vokszählung obliegenden Funktionen einer zu diesem Zwecke zu bildenden Zähl- 
ung ccommission übertragen werden. Dieselbe set sich zusammen aus dem Gemeindevor- 
stande, Milgliedern des Gemeinderalhes und aus Privatpersonen, welche sich nach ihren 
persönlichen Kenntnissen und ihrer Stellung zu jenem Ehrenamte besonders eignen. Die 
JZahl der Mitglieder wird von dem Gemeindevorstande nach der Größe des Orls bestimml. 
Die Bildung der Zählungocommission muß spätesteus bis zum 10. November erfolgt sein 
6.
	        
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