Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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die Anstaltszäblungsliste, sondern in die gewöhnlichen Zählungslisten aufgenommen. Die 
zsteahtungais wird vom Direktor, Verwaster oder Besitzer der Anftalt ausgefällt. 
i der Zählung der Militär= und der Civilpersonen ist bliichmäß zu verfahren 
und sind * Kasernen ebenso, wie die sonftigen Anstalten zu behandeln. 
ie in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen bnsezeksden, so- 
wie die in Privathäufern wohnenden einquartierten und übernachtenden Militärpersonen sind 
deshalb als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtlokale sind gleich- 
salls Zählungslisten zu verwenden, und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. Novem- 
ber zum 1. December dort zubringen, als in dem betreffenden Wachtlokale Anwesende zu 
behandeln. Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Quartieren 
über Nacht oder länger vorübergehend abwesend sind, in die Zählungslisten der Kasernen 
und der betreffenden Quartiergeber als Abwesende einzutragen. 
Die ausgefüllten Zäblungslisten sind vom 1. December Mittags 12 Uhr an 
wieder einzufordern. Die Einsammlung muß unnunterbrochen ferteelett und auch in volk- 
reicheren Hen spätestens am 2. December Abends vollendet 
Während der Einsammlung sind die Zählungslisten von bn einsammelnden Per- 
sonen in z Haushaltung sofort einer genauen Prüfung zu unterwerfen, etwaige Un- 
richtigkeiten und Weglassungen aber nölhigenfalls durch Befragen der Bewohner der Haus- 
hallung zu berichtigen und zu ergänzen. 
b. Herstellung der Ortsbevölkerungslisten aus den Zählungslisten. 
Nachdem die einzelnen Jählungslisten geprüt und elwaige Mängel, soweil nöthig, 
auf Grund unmiltelbarer, in den einzelnen Haushaltungen mündlich einzuziehender Er- 
lundigungen beseitigt sind, ist unverzigglich die Ortobevöllerungsliste nach dem vorzeschrie- 
benen Formular zusammenzustellen. In dieselbe sind in Spalte 1 und 3—3 die einzel- 
nen bewohnten Wohnhãuser und andere bewohnte Baulichkeiten (S. 8 der Instruktion 
für die Zähler). sowie die Namen der Haushaltungsvorstände und der Anstalten, die 
Nummern der Zählungslisten und Anstaltezählungslisten und das Hauptzählungsergebniß 
einzutragen. 
In Spalle 2 der Liste sind die unbewohnten, aber zu Wohnzwecken bestimmten, 
im Bau vollendeten Gebäude in der Reihenfolge der Hausnummern auszunehmen, derge- 
stalt, daß alle übrigen Spallen der Liste auf derjenigen Linie, auf welcher der Eintrag 
eines unbewohnten Hauses sich befindel, unausgefüllt bleiben 
Alle mit einem Gemeindebezirke verbundenen oder cazu Vehörigen einzeln Gelege- 
nen Höse, Güter, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Niederlassungen sind bei jedem 
Orte spreiell namhaft zu machen, deren Vevölkerung ausszuscheiden und besonders anzugeben. 
Sobald die Ortobevölkerungsliste aufgestellt und mit dem Zeuguiß der Prüfung 
und MWuch durch den Gemeindevorstand eventuell die Zählungokommission versehen ist, 
hat der Gemeindevorstand dieselbe nebst sämmtlichen Zählungslisten, Kontrollisten und 
seustigen Nachweisungen bis spätestens zum 20. December an das Fürslliche Landrathsamt 
Greiz, in den Ortschaften des Amtsgerichtobrziikes Burgk an den Fürstlichen Amtrichter 
in Burgk einzusenden, welche das gesammte Malerial mit den etwa nöthig erschienenen Be-
	        
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