Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
T 
(Ausgegeben am 26. September 1885.) 
14. Reglerungs= Verordnung vom 23. September 1885, 
weitere Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Erhebung 
von Reichsstempelabgaben in der demselben durch die Bekanntmachung vom 
3. Juni 1885 (Reichsgesetzblatt Seite 179 ff.) gegebenen Fassung betreffend. 
Nachdem die Ausführungsvorschristen des Bundesrathes zu dem Reichsgesetze, 
betreffend die Erhebung von Reichsftempelabgaben, in der demselben durch die Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 3. Juni 1885 (Reichsgesetzblatt Seite 179 ff.) gegebe- 
nen Fassung erschienen sind (S. Centralblatt S. 417), wird in Berücksichtigung derselben 
zur Ausführung deo besagten Gesetzes beziehentlich auf Grund von §. 37 Absatz 2, 
§. 38 Abs. 2 desselben mit Serenissimi Höchster Genehmigung weiter das Folgende 
verordnet: 
5S. 1. 
Auch die in den obengedachten Ausführungobestimmungen des (undesrathes ber 
Dsseltwehöe zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten (Ziffer 4 11. 
19b. u. 31. und sonst in den Auoführungsvorschriften unter A., ähr 5. 3 14 
14. 13 ’00. 18. 19. und sonst in den Ansführungsvorschriften unter B.) sowie die in 
Folge weiterer Bundesrathsvorschristen enpa der Direktivbehörde zufallenden Geschäfte 
werden neben allen im gedachten Reichsgesetze selbst der Direktivbehörde beigelegten Zu- 
ständigkeiten für das Staatsgebiet des K#rskerthuna durch einen mittels öffentlicher Be- 
lanntmachung zu bezeichnenden Regierungskommissar ausgeübt beziehenklich besorgt. 
8. 2. 
Demselben Regierungskommissare steht auch die nächste Kontrole über den Ge- 
schäftsbetrieb der unter I. F.S. 1 bis mit 3 der Regierungsverordnung vom 14. Auguft 
1385 (Gesetz-Sammlung Seite 23) bezeichneten Steuerstellen zu, wie sich derselbe nach 
dem angezogenen Gelehe über Erhebung der Reichsslempelabgaben, den jeweiligen bezüg- 
lichen Ausführungsvorschristen des Bundesrathes und den einschlägigen landesrechtlichen 
Bestimmungen regelt. 
Bei Ausübung dieser Ueberwachung kann sich der Regierungskommissar der ihm
	        
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