30
zu diesem Behufe seiten Fürstlicher Landesregierung überwiesenen Rechnungsverständigen
und sonstigen Hülfsbeamten bedienen.
3.
Zu Vornahme der Revisionen, welche nach S. 38 Absatz 2 des Gesetzes in Be-
zug auf die Schriftstücke der ebenda näher bezeichneten Anstalten, soweit solche im
Fürstenthume jeweilig bestehen, in Gemäßheit der näheren Vorschriften des Bundesraths
vorzunehmen sind, wird bis auf anderweite Anordnung der Vorstand des Fürstlichen
Rechnungsbureau bestimmt.
§. 4.
In dem administrativen Strafverfahren, welches nach §. 35 des im Eingange
angezogenen Reichsgesetzes stattfindet, insoweit und so lange für die Untersuchung und
Bestrafung nicht nach 8. 34 des Landesgesetzes vom 1. Mai 1838 die Gerichte zuständig
sind, wird die erftinstanzliche Entscheidung auf Grund der von den Steuerämtern des
Fürstenthums im Verwaltungswege geführten Untersuchung durch den General-Inspektor
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins ertheilt. Von demselben geht ebenso die
nach §. 34 des Landesgesetzes vom 1. Juni 1838 zulässige Verweisung der einzelnen
Untersuchungssachen zum gerichtlichen Versabren aus.
5.
Die Untersuchung im Forualkungen. wird, wenn die nach vorstehendem F. 4
im administrativen Strafverfahren zu erörternde Zuwiderhandlung in dem Bezirke des
Steueramtes Zeulenroda oder in dem der Fürstlichen Steuerrezeptur Burgk zu verfolgen
ist, vom erstgedachten Steueramte, dafern die Untersuchung im Bezirke des Fürstlichen
Steueramtes Greiz zu bewirken ist, von diesem geführt.
Bei dem hiernach im Einzelfalle zur Untersuchung zuständigen Steueramte haben
die nach den §.5S. 33 und 39 des oben bezeichneten Reichsgesetzes zur Ueberwachung der
gehörigen Entrichtung der Reichsstempelabgaben verpflichteten Behörden und Beamten
daher die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen das gedachte Gesetz
zur Anzeige zu bringen.
§. 6.
Die Vorschriften der §.§F. 3 bis mit 7 der Regierungsverordnung vom 22. Ang.
1881 treten, insoweit als sie mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung in
Widerspruch stehen, und nicht etwa hinter dem 1. Oktober 1885 zurückliegenden Fälle
nach diesem Zeitpunkte in Betracht kommen, außer Wirksamkeit. Die Regierungsverordnung
vom 19. Oktober 1881 (Gesetz-Sammlung Seite 115) wird insoweit aufgehoben, als
es sich nicht nach dem 1. Oktober 1885 um vor diesem Zeitpunkte stattgehabte Fälle von
Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 1. Juli 1881 über die Erhebung von Reichs-
stempelabgaben handelt.
S. 7.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1885 in Kraft.
Jedoch ist Vorkehrung getroffen, daß mit der Abstempelung von Privatformularen
zu Schlußnoten nach den Bestimmungen unter 12c der Bundeörathsvorschriften unter A.
(Centralblatt 1885 Seite 417) sowie mit dem Verkaufe gestempelter und ungestempelter