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Ueberzeugung aufgedrungen, wie nothwendig es sei, in der Gesetzgebung über die Erb-
folge ohne Testament und Vertrag, in Ansehung welcher das gemelne und das in Unseren
Landen geltende ältere sächsische ettt. sowie die verschiedenen Orts-Statuten und Ge-
wobnheiten in den wichtigsten Punkten von einander abweichen, für Unsere gesammten
Lande Einheit und Bestimmtheit herbeizuführen: so haben Wir, nach dem Vorgang in
andern benachbarten Staaten und mit Beirath Unserer getreuen Ritter- und bandschaft,
folgendes Gesetz zu erlassen beschlossen:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die gesetzliche Erbfolge (zuecessio ab intestato) tritt bei jedem Nachlasse ein,
44. weit über denselben weder durch Teftament noch durch Vertrag rechtsgültig verfügt t.
oder diese Verfügung aus irgend einem Grunde nicht zur Wirksamkeit gelangt.
8. 2.
Auf Lehen, Fideikommisse und ähnliche Einrichtungen, deren Nakur eine besondere
Srrccessions-Art und Ordnung mit sich bringt, leldet gegenwärtiges Gesetz keine An-
wendung.
8. 3.
Hat der Erhlasser nur zu elnem, in Beziehung auf d% „Gaue beflimmten (quo-
tativen) Theile seines Nachlasses einen Erben ernannt (z. B. zu ½, zu ½ kc.), wegen
aien des Uebrigen aber nichts verfügt: so findel in Ansehung des *t lediglich die gesetz-
kliche Erbsolge Statt; daher denn der ernannte Erbe, wenn er zugleich einer der gesetz-
lichen Erben ist, im Zweifel auch in dieser zweiten Eigenschaft mit erbt.
S. 4.
Eben so trikt, wenn mehre Erben ernannt sind, die jedoch aus irgend einem
Grunde nicht alle wirklich Erben werden, hinsichtlich des erledigten Erbtheils die gesetz-
liche Erbfolge ein.
S. 5
In beiden Zällen (F. 3 und F. 4) so aan der Erblasser nicht etwas
Anderes bestimmt hat, die Erbschaftslasten, z. t zu AUbentrichtung der Ver-
mächtnisse, gleichzeitig auf den Testaments-Erben und For 4.— gesetzlichen Erben über, je
nach Verhältniß dessen, was jeder bekommt.
S. 6.
Wer einen in Beziehung auf den hanen Nachlaß bestimmten (guotativen) Theil
desselben empfängt, wird slels als Erbe belrachtet.