Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

Erbsolge 
biea 
A. e#recht der- 
lelben. 
11 Erbrecht der 
Ehelichgebor- 
nen. 
z5 am Noachlasse 
hrer Aeltern 
u. Vorällern. 
b. am Nachlasse 
ihrer Seiten- 
verwandien. 
Wer für ehelich 
zu achien sei. 
§S. 14. 
ebeichgeboren gobähn ein gesetzliches Erbrecht: 
an dem Tadh asse ihres Vaters und ihrer Mutter; 
ion dem Nachlasse ihrer entfernteren Vorältern (Agerndemten) väterlicher 
und mülterlicher Seite, ausgenommen, wenn und in soweit eine der Per- 
sonen, durch welche sie mit dem Erblasser verwandt sind, wegen ihrer un- 
ehelichen Geburt (§. 20.) unfähig der gesetzlichen Erbfolge in die fragliche- 
Verlassenschaft war.)) 
S. 15. 
Ehelichgebornen gebührt ferner 
3) ein Erbrecht an dem Nnochlast sämmtlicher Seitenverwandten von väter- 
licer und mütterlicher Seite, ausgenommen, wenn entweder sie oder der 
Erblasser ganz oder theilweise unfähig (§F. 14.) wären, den gemeinschaft- 
lichen Stammvater oder die gemeinschaftliche Stammmutter, im Falle es 
sich von deren Verlassenschaft handelte, zu beerben.2) 
. 16. 
Für ebelich zu achten sind nur 18. aus einer durch prieslerliche Trauung oder sonft 
nach gesehlicher Form vollzogenen Ehe, oder doch nach vorhergegangenem gültigen Verlöb- 
aise ihrer Aeltern Gezeugte oder Geborne, wenn gleich dort die Ehe nachher gelchieden 
oder für nichtig erklärt, ingleichen hier die Ehe unter den Verlobten aus irgend einem 
Grunde nicht vollzogen worden wäre. Nur dann sind sie den Unehelichen beizuzählen, 
wenn der Verbindung ihrer Aeltern ein noch bestehendes Eheband des einen oder beider 
Tbeile, oder eine so nahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft entgegenstand, daß keine 
Dispeusation erkheilt und die Ehe nicht geduldet werden konnte, und wenn dieses Hin- 
rerniß beiden Aeltern zur Zeit ihrer Verehelichung oder Verlobung bekannt war. 
  
Anmerkung 1) In Tleigennen Falle z. B. 
1 steht dem ehellchen her A kes unehelich Gebornen B ein Erbrecht zu am Nach- 
lasse der E, des II und der I, als der zusitberlichen etendenen geiden iuaheh 
gebornen Vaters B (5. sis am Nachlasse 7 bingeg- * erlichen 
Großvaters, steht ihm ein Erbrecht nur Kinn 4 bie auf f sechste Thel (§. 
20),quachlass-pksl-andoekbabkkanlkankbmätsuG20) 
A 
Anmerkung 2) 3. B 
der eheliche Son A des zurhelchk Gebornen M hat * ein Erbrechl am Nach- 
lasse des B, C, D, L, nicht a m Nachlasse des # und der Il und eben so 
wenig am gact= tchutebrh, Mbomeen 1 um dessen ehelichen Sohnes K.
	        
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