Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Gleich zu achten den Ehelichgebornen r wo von diesen im gegenwärtigen Ge- Wsinsmunge. 
setze die Rede ist, darunter mit zu verstehen) sind Unehelichgeborne, deren Aeltern sich 
nachher mit elnander verehelicht oder verlobt haben, von der Zeit dieser Verehelichung 
oder Verlobung an; ausgenommen, wenn die Verbindung von der Art war, dah daraus 
keine ehelichen Kinder erzeugt werden konnten. (F. 16.) 
. 18. 
Ist ein Unehelichgeborner vor- der, zwischen seinen Aeltern eingegangenen Ehe oder 
Verlobung verstorben: so ist gleichwohl in Ansehung seiner Abkömmlinge —. sowohl der 
ehelichen als der legitimirten, ja bei einer beanneerse auch ihrer unehelichen — an- 
zunehmen, daß der Verstorbene durch diese Ehe oder Verlobung legitimirt worden sei; 
daher treten solche Abkömmlinge des Verstorbenen mit seinen Aellern und übrigen Ver- 
wandten in das Verhältniß Chelichverwandter. 
. 19. 
Unehelichgeborne jeder Art, also auch die in Ehebruch und die zwischen den näch- 
sten Verwandten erzeugten, haben ein Erbrecht an dem Vermögen ihrer Mutter und der 
mütterlichen Vorältern, ingleichen sämmtlicher Seitenverwandten von mütterlicher S 
soweit diese Personen auch von Ebelichgebornen beerbt werden können (F. 14 und 
Dieses Erbrecht steht ihnen zu, sie mögen allein vorhanden sein oder mit S#a- 
verwandten zusammentreffen.*) 
. 20. 
An dem Nachlasse ihres Vaters, in wieweit dieser nicht darüber verfügt hat — 
gebührt ihnen nur dann — und wenn es mehre find, auch nur allen zusammen — ein 
gesebliches, nach ihrem Tode auch auf ihre ehelichen Abkömmlinge übergehenden Erbrecht 
auf den sechsten Theil, wenn keine Pflichttheils-Berechtigte (S§. 74, 77, 80) vorhan- 
den sind. An dem Vermögen der Verwandten von der väterlichen Seite hingegen, so- 
wohl in der geraden als in der Seitenlinie, alebt ihnen gar kein Erbrecht zu.) 
Haben uneheliche Geschwister *m Vater und dieselbe uit so sind sie 
doch unter sich nur als halbbürtige Geschwister zu betrachten. (§. 40.) 5#) 
Anmerkung. 3) 3. B. 
6 der zortelis, brne, A hat ein Erbrecht an dem Nachlasse seiner Mutter 
P#n 6 fern deni , seiner Verwandten mũlterlicher Seite; nicht 
1 . 4 4 0. k., ien nen 1 (65. 14. 15). Eden so 
din stehl zun E# Erbrrcht zu, an dem Nachlasse des K. I., M. N und 
): am Nachlasse seines Vaters B aber, vorausgesetzt, daß vessen Aeltern 
r mehr leben, nur bis auf ein Schhewell. 
Anmerkung 4) 3. rn 
"3 und C stehen unter sich eben so im Verhältnisse halbbürtiger Geschwister, wie 
tin Pethältntsse zu und es hat daher B kein größeres Recht auf den Nachlaß 
gen de 
nachsolgende 
rnt Wais 
2) Erbrechl der 
Unehelichge- 
ornen 
a nicht legiti- 
mirten 
2 
an ammüterli- 
chen Nachlosse. 
bd. om vaterli- 
chen Nachlossc.
	        
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