§. 27.
Unehelichgeborne können auf Ansuchen ihres Vaters Behufs der Erbfolge landes-
*|7 fürstliche Legitimation erlangen. Sie beerben dann ihren Vater wie eheliche Kinder, und
den zur Zeit der Legitimation etwa schon vorhandenen ehelichen Kindern steht vor ihnen
kein Vorzug zu.
5. 23.
Ferner sollen dergleichen Legitimirte beerben:
1) 8; *Wimis vor oder nach ihrer Legitimatlon gebornen Kinder ihres
2) ers logitimirte Kinder ihres Vaters,
und zwar wie vollbörlige oder halbbürlige Geschwister (5. 40.), je nachdem sie mit den-
selben Eine Mutter haben oder nicht;
3) die ehelichen Abtämmlinge ihrer so eben unter Ziffer 1 und 2 erwähn-
ten Brüder, ingleichen die ehelichen und unehelichen Nachkommen ihrer
umter denselhen Ziffern gedachten Schwestern
und zwar ebenfalls entweder als vollbürtige oder als holbbörtige Verwandte (F. 47), je
nachdem sie mit denselben Gine Stammmutter (F. 45) haben oder nicht.
6. 24.
Kein gesehliches Erbrecht haben sie an dem Vermöten der Aeltern, Vorältern und
Seitenverwandten ihres Vaters, soweit sie nicht defselben, nach vorhergegangener Ein-
willigung dieser Personen in der Legitimations-Urkunde für fähig erklärt worden sind.
Die Abkömmlinge der Einwilligenden beerben sle nur dann, wenn jene die Erben der
ketztern geworden sind.
5. 25.
Das Erbrecht, welches durch Reseript begitimirke erlangt haben (§§. 22—24 und
§. 52) gebührt auch ihren nachgelassenen ehelichen, ingleichen, dafern eine Tochtr legiti-
mirt war, auch deren unehelichen Abkömmlingen.
8. 26.
er nach den in den §5. 14 bis 25 enthaltenen Beflimmungen Von einem Bluts-
verwandten beerbt werden könnte, ist auch umgekehrt ihn zu beerben berechtigt
8. 21.
Diese Gesenseiglei. des Erbrechtes leidet nur und allein in den folgenven Lällen
keine E—#
6— näulich kein Erbrecht zu:
1) dem Vater eines unehelichen Kindes am )Nachlaffe defselben (§. 20),
2) dem Vater eines unehelichen Kindes, am Nachlasse der Abkömmlinge des
lehztern (§. 14 Ziffer 2),