Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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3) dem Vater, welcher wissentlich eine Ehe geschlossen, die wegen eines noch 
bestehenden Chebandes oder wegen zu naher Verwandtschaft oder Schwäger- 
schaft ulcht einmal geduldet werden könnte (§. 16), am Nachlasse eines 
aus sasher Verbludung entsprungenen Kindes und der Nachkomthen des- 
selben 
5S. 28. 
Wicht sämmtliche Blutsverwandte, denen ein gesetzliches Erbrecht zusteht, gelangen 
zugleich zur Erbfolgr, sondern es finden hierbei nachstehende fünf Klalsen stakt, von 
welchen jede vorflehende gänzlich die nachfolgende ausschließt. 
Es folgen nämlich in das freie vererbliche Vermögen: 
1) vor allen Anderen die Abkömmlinge (Descendenten) des Erblassers; 
in deren ** 
2) die Aeltern, nach d 
3) des Erblassers oalburnn z0 halbburtige Geschwister und deren Ab- 
kömmlinge, dann 
4) die Großältern, ürgrohältern oder noch entferntere Vorältern, und 
wenn auch diese alle fehlen, zuledt 
5) die Seltenverwandten der aufsteigenden Linien 
Wlefern in jeder dieser Abtheilungen der Nähere dem GErtzerneren vorgehe, ist 
im §. 32 und den folgenden bestimmt. 
S. 29. 
Ist Jemand mit dem Erblasser auf mehrfache Weise verwandt: so erbält er, aus- 
i in der letzten Klasse (S. 46) auf jeder Seite und in jedem Hiomme den 
ihm daraus gebührenden Erbtheil. 
S. 30. 
Wie weit in einzelnen Fällen, durch das Zusammentreffen der Verwandten mit 
dem Ehegatten des Erblassers, der Ersteren Erbrecht beschränkt werde oder ganz weg- 
falle, ist nach den im dritten Abschnitte enthaltenen Vorschristen zu beurtheilen. 
Erste Klasse 
der Blutsverwandten. 
.31. 
Hinterläßt Jemand nur Ein Kind- so beerbt ihn dieses allein, vorbehltlich des 
Milerbrechtes des überlebenden Ehegatten (§. 30). Mehre Kinder erben zu gleichen 
Theilen. Daher sind jüngere nicht befugt, deswegen, weil auf ihre Erziehung weniger 
verwendet worden ist, als auf die Erziehung ihrer älteren Geschwister, Etwas voraus zu 
verlangen. Eben so wenig kann der jüngere oder der ältere Sohn fordern, daß ein von 
seinem Vater hinterlassenes frei vererbliches Gut ihm vorzugsweise äberlassen, oder dafür 
ein Kührgeld entrichtet werde. 
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kransebten 
Bestimmungen 
wegen mehrsa- 
Her Verwandi · 
schalt. 
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en elnes Che- 
allen mit 
erwandten. 
Erbsolge der 
Abkömmlinge.
	        
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