Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

Erbsolge der 
Eltern. 
F. 32. 
Enkel, Urenkel und noch entferntere Abkömmlinge von noch lebenden näheren 
Nachkommen werden durch diese von der Erbsolge ausgeschlossen. 
5. 33. 
Zu „lebrigen erben alle Abkömmlinge, ohne Unterschied der Nähe des Grades, 
nach Stä eän, so daß mehre Geschwister zusammen immer nur so viel ehalten als 
ur Vater lbe ihre Mutter erhalten haben würde, und dieses unter sich zu gleichen 
Theilen erben. 5) 
8. 84. 
Dazu, daß entferntere Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen, ist nicht nöthig, daß 
sie Erben ihrer vorher verslorbenen, zwischen ihnen und dem Erblasser gestandenen Eltern 
geworden seien. Sie können daher die Erbschaft der Eltern ausschlagen und gleichwohl 
die Großeltern beerben. 
5. 35. 
Es sollen aber entferntere Abkömmliuge jedesmal dasjenige in die Erbschaft ein- 
werfen und sich auf ihren Erbtheil anrechnen lassen, was der vorher verstorbene Näherec, 
dessen Antheil sie bekommen, einzuwersen gehabt hätte, wenn er zur Erbfolge gelangt wäre. 
Anmerkung 5) Z. B. in folgendem Falle: 
A erben von dem Nachlasse des A dessen Enkel B und C jedes ein 
Zehn thell, der Urenkel D wegen der doppelten Bemandlcan 
29) zwel Fünftheile, der Sohn E ein Fünftheill, der 
ukel 6 ein Zehntheil und die Urenkel II und 1 jedes e ein 
Jwanzigiheil- 
Zweite Klasse. 
S. 36. 
Hinterläßt ein Erblasser weder Kinder noch Nachkömmlinge derselben: so sind seine 
Eltern seine einzigen gesetzlichen Erben, vorbehältlich des Miterbrechtes des überlebenden 
Ehegatten (§. 30). 
F. 37. 
Leben beide Eltern noch: so erben sie zu gleichen Theilen; ist aber nur eins von 
ihnen noch vorhanden: so bekommt dieses den Nachlaß allein. 
§. 38. 
Hinterläßt der Erblasser einen der Erbsolge unfähigen Vorfahr (F. 27): so wird 
er von den übrigen Verwandten auf eben die Weise beerbt, als wenn jener Unfähige vor 
ihm verstorben wäre.
	        
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