Bon wem
linder —
werden.
bWo Eu
1
Wahllnder.
Größe ih
kou. .
44
F. ön.
Ist ein Wahlsohn vor seinem Wahlvater oder seiner Wahlmutter mit Linterlossung
ehelicher, oder eine Wahltochter mit Hinterlassung ehelicher oder unehelicher Abkömmlinge
kaltergen so bekommen diese den Erbtheil, welcher ihrem Vater oder ihrer Mutter ge-
bührt hätte.
Legitimirte Abkömmlinge eines Wahlsohnes erhalten diesen Erbtheil, so weit sie
dazu, unter Einwilligung des Erblassers, in der Legitimations-Urkunde für fähig erklärt
worden sind (§. 24).
5. 53.
Wahlkinder und deren Abkömmlinge behalten ihr gesetzliches Erbrecht an dem
Vermögen ihrer eigenen Blutsverwandten,
S. 54.
Auch werden sie nur von diesen, nicht aber von ihrem Wohtvater oder ihrer
Wahlmutter, oder deren Verwandten beerbt; sofern der Wahlvertrag ulcht etwas Anderes
ausdrücklich bestimmt.
F. 55.
Das Erbrecht eines Wahlkindes fällt nicht weg, wenn durch Entlessung° (Ern-
Watien oder auf eine andere Art die Wahlkindschafts-Verbindung aufgehoben wird, da-
fern nicht mit des Wahlkindes Eluwilligung das Gegenthell feftgesezt worden ist.
Dritter Abschnitt.
Von der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatten.
8. 66.
Nach dem Tode des einen Chegatten erhält der überlebende Theil, ohne Unter-
schied, ob er isnes Vermögen befitzt oder nicht, bei dem Zusammentreffen:
1) mit Ablommlingen des Erblassers (IH. 31—35) einen vollen Kindes-
thei
2) mit Gurnen oder beren Abkömmlingen, Aeltern oder Vorältern (58, 36
bis ie Hälfte Nachlasses, und
3) 8 3½ wenn 7½8n Schenberonde der aufsleigenden Linien (§. 45)
vorhanden sind.
8. 57.
Hinterläßt jedoch ein Erblasser keine anderen, der geseßlichen Erbfolge fähigen,
Abkömmlinge als Wahlkinder, die erst während der Ehe angenommen worden: so ge-
bührt seinem Ehegatten ein doppelter Kindestheil. Sind außerdem auch noch Aeltern
des Erblassers vorhanden: so wird vorerft deren Pflichttheil aus dem Nachlasse entnommen