Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Vater als von der Mutter hinlängliche Sicherheitsleistung für die Erhaltung des Be- 
standes des Vermögens zu sordern, auch darauf zu sehen, daß die Kinder eine dem Ver- 
mögen angemessene Erziehung erhalten. 
F. 61. 
Errungenschaft und während der Ehe gemachte Schulden werden im Zweifel ledig- 
lich zum Vermögen des Ehemannes gerechnet, sofern nicht die Ebhefrau einen, während 
der Che gemachten Erwerb als von ihr mit Genehmigung des Ehemannes für ihre eigene 
Rechnung geschehen nachweist, oder eine während der Ehe entskandene Schuld als von 
ihr gültig auf eigene Rechnung gemacht, nachgewiesen wird. 
. 62. 
Hat die Frau bei der Eingehung der Ehe sich die freie Verfügung, sei es hinsüchtlich 
der Verwaltung und Verwendung der Nutzungen, oder auch in Ansehung des Bestandes 
(der Substanz) ihres Vermögens, oder eines Theiles desselben ausdrücklich vorbehalten, 
oder ist ihr von einem Dritten Etwas geschenkt oder vermacht und die freie Verfügung 
darüber ihr vorbehalten worden: so bleibt dieses Alles dem Abwurfe, wie der Substan 
nach, Eigenthum der Ebefrau. Gleichwohl hat alles dieses auf den Betrag des Erbtheiles 
des Ehemannes keinen Einfluß, sondern es sind vielmehr bei dessen Berechnung auch 
die vorbehaltenen Güter der Ehefrau (bons receptitin) mit zum Nachlaßbestande 
zu zählen. 
S. 68. 
Was Abkömmlinge des Erblassers zu ihrer Ausgleichung unter sich in den Nach- 
Einzu- 
lah einwerfen müssen (F. 35), ist auch bei Berechnung des Erbtheiles der Ehegatten mit 
zu berücksichtigen. 
S. 64. 
Dieser Erbtheil gebührt dem überlebenden Ehegatten ohne Einwerfung seines eige- 
nen Vermögens, mithin auch einer Wiltwe außer dem ihr aus dem Nachlasse ihres 
Ehemannes zurückzugebenden Eingebrachten und ctwaigen besondern Erwerbe (. 61). 
8. 65. 
Das Recht auf die in den vorstehenden §§. 56 u. folg. geordnete Erbfolge der 
Ehegatten entsteht lediglich durch die prieslerliche Trauung oder die sonst nach gesetzlicher 
Form geschehene Vollziehung der Ehe. 
Verlobten gebührt dosselbe in keinem Falle, sofern nicht etwa die priesterliche Trau- 
ung zur Strafse Ungehorsams durch ein rechtskräftiges Erkenntniß für vollzogen geachtet 
worden ist. 
8. 66. 
Außer der priesterlichen Trauung ist zu jener Erbfolge nichts weiter erforderlich, 
oats daß die Ehe bis zu dem Tode des Erblassers beflanden babe. Sie tritt folglich nicht 
ein, wenn die Ehe vor des Erblassers Ableben aus irgend einem Grunde rechtskräftig 
kür nichtig erklärt oder geschieden worden ist.
	        
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