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S. 67.
Scheidung von Tisch und Vett hebt, sofern sie auf Lebenszeit erkannt wird und
nicht eine Versöhnung und völlige Vereinigung zwischen den Eheleuten wieder erfolgt, die
Erbfolge ebenfalls auf.
5. 68.
Verwandte und andere Erben oder sonft Betheiligte sind jedoch nicht befugt, dem
noch nicht geschiedenen Ehegatten ihres Erblassers das Erbrecht deswegen zu bestreiten,
weil ein Grund zur Nichtigkeitserklärung oder Scheidung der Che vorhanden gewesen ist;
außer wenn der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser wissentlich eine solche Ehe einge-
gangen hat, die wegen eines noch beftehenden Ehebandes ungültig war oder wegen zu
naher Verwandtschaft oder Schwägerschaft nicht einmal geduldet werden könnte (§F. 16).
8. 609.
Die Vorschriften der §§. 65 —68 sind auch in Ansehung dessen anzuwenden, was ae de
einem Chegatten aus dem Vermögen des andern auf den Todesfall kraft einer Ebestiftung anlbse Bere
oder einer andern Verfügung gebührt. Verliert jedoch diesem gemäß ein Chegatte etwas, Eheganen
was er nur gegen die Hingabe eines Theiles seines eigenen Vermögens bekommen sollte histangen ader,
(4. B. die Ehefrau ein Leibgeding, wegen dessen sie ihr Ehegeld zurücklassen sollte): so anderen Ver-
erhält er — vorausgeseht, daß nicht etwa in dem Scheidungsdekret auf Verluft des einge- äeungen=
brachten Vermögens einer Ehefrau erkannt worden ist — das Seinige unverkürzt zurück.
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§S. 70.
Die im Vorstehenden geordnete geseliche Erbfolge der Ehegatten soll ohne Unter- Lona der
schied des Standes des Erblassers Statt finden und jede andere zeither bestandene, gesetz- # iiebe
liche, statutarische oder auf Gewohnheitsrecht gegründete Erbfolge der Ehegatten hiermit tt geleg ·
aufgehoben fein. achr ed n
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Daher kommt künftig in Wegfall
1. das causschleßliche Recht r Chemämner auf den Mobiliar-Nachlaß ihrer Ehe-
rau
2. das aiutarische Erbtheil der Verwitwete
3. die gesetzliche Morgengabe und das Mapiten adelicher Witwen; ingleichen
4. die Erbfolge in die Gerade und das Heergeräthe.
8. 72.
Rücksichtlich des den adelichen Witwen zustehenden Rechts, von den Lehensfolgern
ihrer Chemänner ein Leibgeding geselich zu fordern, soll jedoch der Witwe zwischen
*2 und dem durch gegenwärkiges Gesetz ihr ewdiesenen Erbtheil die Wahl frei
stehen
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ie Annahme eines brvtrage Salbten beibgedinges thut an sich dem gesetz- abeti ug
lichen de der Witwe keinen Eintrag (F. 87). Bestellt der Besitzer eines Lehen..