Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

bestellten Lelb- 
gedinges. 
1 Achtibellber 
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k### ul u. 
Nelte#rn. 
Dessen Betrag. 
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der Wohlkinder. 
zutes seiner Ehefrau ein Leibgeding: so ist bieses zwar, wenn das Lehen an Personen 
aut, die des Bestellers Verfügungen über dasselbe aus irgend einem Grunde anerkennen 
dunmdt nach den bisher üblich gewesenen Grundsätzen (jedoch unter Berücksichtigung der 
Vorschristen des F. 69) zu beurtheilen; diejenigen Lehensfolger hingegen, welchen keine 
Verbindlichkeit zur Anrrkerhung der das Lehen betreffenden Verfügungen des verstorbenen 
Lehensbesitzers obliegt, sind auch nicht schuldig, das Leibgeding abzuführen, außer wiefern 
sie dazu durch Familienverträge verbunden sind oder in dessen Bestellung eingewilligt haben. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Pflichttheil. 
§. 74, 
Der Pllichttheil gebührt allen leiblichen Abkömmlingen, ingleichen dem Vater 
und der Mutter eines Erblassers, soweit sie, nach obigen Vorschriften, der gelethlichen 
Erbfolge in dessen Nachlaß fähig sind und die Erbfolgeorduung sie trifft; also auf der 
väterlichen Seite auch den durch landesfürstliche Gnade —* (5. 22), ingleichen Eo 
der mütterlichen Seite auch unehelichen Kindern, und von diesen der Mutter ( 
26). Am vöterlichen Nachlasse aber steht unehelichen Kindern selbst biusichllich 465% 
in (K. 20) kein Pflichttheil zu. 
8. 75. 
Dir Pflichttheil brträgt von jetzt an: 
1) bei Kindern jeder Art und deren Abksmmlingen die Hälfte — uand 
2) bei Aeltern ein Drittheil des eigentlichen gesetzlichen, das heißt 
desjenigen Erbtheils, welches der Pflichttheilsberechtigte bekommen würde, wenn 
der Erblasser ohne alle Verfügung über solnen Nachlaß verstorben wöre. 
. 76. 
Wenn Kinder, welche durch vundegsürsliche Gnade (F. 22) legitimirt sind, mit 
ehelichen — seien diese auch vor 5 Legitimation geboren — zusammentreffen, so find 
ste bei der Berechnung des Pflichktheils dieser Kinder mit zu zählen. 
5S. 77. 
Wahleinder und deren Abkömmlinge (F. 52) haben, riu- in dem Wahlkindschaftt- 
Veritage nicht etwas Anderes bestimmt ist, gleiche Rechte auf den flichtihell in Anset- 
ung des Wahlvaters oder der Wahlmutter, wie deren zhenden Kinder; also auf * 
Hälfte dessen, was sie nach der gesehlichen Erbfolge nchoalten haben würden (5. 7 
Sie dürfen daher auch nur aus deuselben Gründen und nur unter Besbachtung Eriernt 
Vorschriften, welcht hiafichtlich vieser Kinder Stant finden (5. 89), enterbt werven.
	        
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