Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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8. 101. 
Hinsichtlich pflichtwidriger Freigebigkeit, durch welche der Erblafser bei seinem ta t6924 
Leben die Rechte der Pflichttheilsberechtigten verleht hat (donatio inotkiciosa) bleibt es bei sichtasdngen 
en. 
den geltenden gesehlichen Grundsähen. eigebigle 
§. 102. 
Hinterläßt Jemand ein Lehen, auf dessen Erwerbung er sein Allodial-Vermögen Shen 
ganz oder zum Theil verwendet hat, und Blutsverwandte, Wahlkinder oder Chegatten, dem Lehen. 
welche den Pflichttheil zu sordern berechtiget sind, die ihm jedoch nicht, oder nicht alle in 
das Lehen nachfolgen können: so ist bei Berechnung des Pflichttheils solcher Personen 
außer dem Allodial-Nachlasse auch der Werth jenes Lehens, wie er nach Abzug der 
Lehensschulden, zur Todeczeit des Erblassers besteht und in wie weit das Lehen durch 
Allodial-Vermögen erworben worden, mit in Anschlag zu bringen. Zur Tilgung des auf 
diese Ark berechnelen Pflichttheils soll Snä das verhandene Allodial-Vermögen ver- 
wendet werden. Reicht dieses dazu nicht hin: so ist das Fehlende aus den Früchten — 
ja, wenn der Lehensherr einwilliget, selbst aus Fn Bestande des Lehens (ex substantia 
feudi) abzuführen; versteht sich, soweit der Pflichttheil, den der Lehensfolger etwa selbft 
zu fordern hätte, sowohl der Substanz als dem Abwurfe nach, dadurch nicht leidet. 
8. 103. 
Nicht weniger isl bei Berechnung des Pflichttheils solcher Verwandten und Che- 
gatten, wenn der Erblasser bei alten Lehen sein Allodial · Vermoͤgen, oder einen Theil 
Eelben, zu Abtragung von behensschulden, oder sonst in die Substanz des Lehens ver- 
wendet hat, der Betrag dieser Verwendungen mit in Anschlag zu bringen, und der 
Pflichttheil ebenfalls zunächst aus dem Allodial-Vermögen, soweit aber dieses nicht reicht, 
auf gleiche Weise, wie in dem vorhergehenden 8. bestimmt ist, aus dem Lehen abzu- 
gewähren. 
8. 104. 
Der Pflichttheil soll in diesen Fällen nicht weniger betragen, als in den 88. 75, 
77 und 81 festgesetzt worden ist. Es müssen sich aber auch die Pflichttheilsbercchtigten 
dabei Alles anrechnen * was ihnen in anderen Fällen in den Pflichttheil eingerechnet 
werden kann (55. 35 63). Töchter, welche den flichttheil aus einem neuen Lehen 
erhalten haben, * noch außerdem eine Ausstattung aus diesem oder anderen 
von ihrem Vater besessenen Lehen fordern. 
S. 105. 
Die angeorduete Ergänzung des Pflichttheils aus dem Lehen (§§. 102, 103) 38iTainetor 
kindet nicht slatt, soweit der Erblasser durch die Veräußerung eines alten Lehens die zung desssticht. 
Summe gewonnen hatl, welche er zur Erwerbung eines neuen Lehengutes, zu Abtragung n u1i 
von veheneschulden, oder sonst verwendete; ingleichen, wenn das Lehen für kein neue 
zu achlen ist, so daß es bei dessen Erwerbung dem Erblasser nach den Grundsätzen 7 
gegemcchte nicht frei stand, Mitbelehnte dem Lehnhofe vorzuftellen.
	        
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