Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Auch finden die Bestimmungen der §§. 102—104 auf den Pflichttheil der Ehe- 
gatten nur dann Anwendung, wenn währ end der Ehe das Lehen erworben, oder die 
Verwendung in das Lehen gemacht worden ist. 
S. 106. 
Ist der PMflichitheil dem dazu Berechtigten zwar hinterlassen, aber von einer Be- 
4. dingung abhängig gemacht, oder sonst, z. B. mit einem Vermächtnisse, beschwert: so ist 
die Bedingung oder die Beschwerde für nicht beigefügt zu achten. 
8. 10 7. 
Es soll jedoch in diesem Falle der Pflichttheilsberechtigte, wenn er die Verfügung 
des Erblassers nicht anerkennen will, nur den Pflichttheil, nicht aber auch das ihm etwa 
außerdem Vermachte erhalten, ohne daß es von Seiten des Erblassers eines besondern 
Vorbehaltes deshalb (cautelu Socini) bedarf. 
5. 108. 
Wenn ein Mlichttheilsberechtigter — mit Ausnahme des Falles der Enterbung 
aus guter Absicht (§. 97) — gültig enterbt wird (§. 88 2c.), oder seinem Rechte entsagt, 
oder sonst wegfällt (SH. 120, 127): so geht das Recht, den Pflichttheil zu fordern, auf 
die nach ihm nächsten Pflichttheilsbercchiigten über, indem alsdann auch die gesetzliche 
Erbfolge so zu bestimmen ist, als wäre der wegfallende Pflichttheilsberechtigte vor dem 
Erblasser verslorben (5. 116). 
Fünfter Abschnitt. 
Von der gesetzlichen Erbfolge der Versorgungsanstalten. 
§. 109. 
Diejenige mit den Rechten krommer Stiftungen verjehene öffentliche oder Privat- 
Anstalt, in welche Jemand auf Lebencozeit unentgeltlich zur Verpflegung aufgenommen 
worden und darin verstorben ist, hat auf einen Drittheil des Nachlasses dieser Person 
ein, alle andere Erben ausschließendes, Erbrecht. 
Dieses Erbrecht fleht auch der Gemeinde selbst zu, welche den ganzen Verpflegungs- 
aufwand für eine Person bis zu deren Tode beftritten hat. 
8. 110. 
Hinsichtlich der übrigen zwei Drittheile bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge der 
Verwandten und Ehegatten: jedoch sind die aufgewendeten Verpflegungs-- und Begräbniß- 
kosten vorerst aus dem ganzen Nachlasse zu erstatten. 
§. 111. 
Am Nachlasse solcher Personen, die nur Verpflegungs beiträge aus einer Anslalt
	        
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