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Auch finden die Bestimmungen der §§. 102—104 auf den Pflichttheil der Ehe-
gatten nur dann Anwendung, wenn währ end der Ehe das Lehen erworben, oder die
Verwendung in das Lehen gemacht worden ist.
S. 106.
Ist der PMflichitheil dem dazu Berechtigten zwar hinterlassen, aber von einer Be-
4. dingung abhängig gemacht, oder sonst, z. B. mit einem Vermächtnisse, beschwert: so ist
die Bedingung oder die Beschwerde für nicht beigefügt zu achten.
8. 10 7.
Es soll jedoch in diesem Falle der Pflichttheilsberechtigte, wenn er die Verfügung
des Erblassers nicht anerkennen will, nur den Pflichttheil, nicht aber auch das ihm etwa
außerdem Vermachte erhalten, ohne daß es von Seiten des Erblassers eines besondern
Vorbehaltes deshalb (cautelu Socini) bedarf.
5. 108.
Wenn ein Mlichttheilsberechtigter — mit Ausnahme des Falles der Enterbung
aus guter Absicht (§. 97) — gültig enterbt wird (§. 88 2c.), oder seinem Rechte entsagt,
oder sonst wegfällt (SH. 120, 127): so geht das Recht, den Pflichttheil zu fordern, auf
die nach ihm nächsten Pflichttheilsbercchiigten über, indem alsdann auch die gesetzliche
Erbfolge so zu bestimmen ist, als wäre der wegfallende Pflichttheilsberechtigte vor dem
Erblasser verslorben (5. 116).
Fünfter Abschnitt.
Von der gesetzlichen Erbfolge der Versorgungsanstalten.
§. 109.
Diejenige mit den Rechten krommer Stiftungen verjehene öffentliche oder Privat-
Anstalt, in welche Jemand auf Lebencozeit unentgeltlich zur Verpflegung aufgenommen
worden und darin verstorben ist, hat auf einen Drittheil des Nachlasses dieser Person
ein, alle andere Erben ausschließendes, Erbrecht.
Dieses Erbrecht fleht auch der Gemeinde selbst zu, welche den ganzen Verpflegungs-
aufwand für eine Person bis zu deren Tode beftritten hat.
8. 110.
Hinsichtlich der übrigen zwei Drittheile bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge der
Verwandten und Ehegatten: jedoch sind die aufgewendeten Verpflegungs-- und Begräbniß-
kosten vorerst aus dem ganzen Nachlasse zu erstatten.
§. 111.
Am Nachlasse solcher Personen, die nur Verpflegungs beiträge aus einer Anslalt