IV. Aushel hung.
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sei, muß derjenige, welcher den früheren Todesfall des Einen oder des Anderen behauptet,
seine Behaupkung erweisen. Kann er dieses nicht: so werden, unter Aufhebung aller
deshalb bestehenden geseblichen Vermuthungen (pruesumtiones juris), alle als zu gleicher
Zeit verstorben vermuthet, und es kann vom Uebergange des Erbrechtes des Einen auf
den Andern keine Rede sein.
§. 130.
Der Verlust anfallender Erbschaften wegen Unfähigkeit, welcher nach gemeinem
*Rechte Kinder der Hochverräther, Abtrünnige und Keher, zum Tode verurtheilte Personen,
das Trauerjahr verletzende Wittwen, und bei incestuosen Ehen betheiligte oder aus solchen
grhrugt. Personen trifft, ist aufgehoben, die Ursache der Unfähigkeit mag vor oder nach
ein Anfalle eingetreten sein.
8. 131.
Wer als Verwandter, Ehegatte, oder nach dem fünften Abschnitte Berechligter auf
" Herausgabe einer ihm, als gesehlichem Erben, angefallenen Erbschaft eine Klage (heroditatis
:petitio ab intestato) austellt, ist schuldig, seine angeführte Eigenschaft zu erweisen.
Der Antrag des Klägers ist auf Ausantwortung des Nachlaßbetrages, und zwar
# in der Regel nur mit Zinsen oder sonstigem Abwurf von Zeit der Klagerhebung an, zu
. richten. Weitere Nutzungen des Nachlasses konnen nur insoweit eingeklagt werden, als
der Rläger, auch den bösen Glauben des Erbschafts-Inhabers erweislich zu machen, vermag.
.132.
Kann der Verklagte gegen den Kläger beweisen, daß ein näherer oder gleich naher
b. Erbe bei dem Tode des Erblassers am Leben gewesen sei: so liegt dem Kläger auch der
Beweis der Replik ob, daß dieser seinem Anspruche nicht hinderlich sei.
133.
Behauptet der Beklagte, daß ai ganz oder zum Theil ihm gehöre, in-
dem er von dem Erblasser zum Erben ernannt sei, oder weil er mit demselben in einem
näheren oder gleich nahen Verhältnisse, wie der Kläger, stehe: so liegt ihm der Beweie
seiner Behauptung ob.
F. 134.
Auch wenn der Richter einen Nachlaß unter Aussicht genommen hat, braucht der,
dessen Ausantwortung suchende, gesetzliche Erbe zu seiner Rechtfertigung (Legitimation)
icht nicht mehr beizubringen, als er, wenn er gegen eine Privatperson eine Klage austellte,
c nach dem Vorstehenden darzuthun hätte. Es ist also der Richter in der Regel nicht be-
fugt, demselben auo dem Grunde, weil noch andere nähere oder gleich nahe gesetzliche
Erben vorhanden sein könnten, die Ausantwortung der Verlassenschaft zu verweigern
und Amtehalber öffentliche Vorladungen zur Auemittelung solcher Erben zu erlassen;
ausgenommen, wenn der Richter vom Dasein näherer oder gleich naher Verwandten ge-
gründete Vermuthungen hat, die, wenn sie es noch nicht wären, sogleich aktenmäßig zu
machen sind.
In solchem Falle hat der Richter eben so, wie wenn gar kein bekannter Erbbe-
rechtigter vorhanden ist (S. 143), einen Erbschaftsvertreter zu bestellen und ist den Ediktal-
Prozeß zu eröffnen berechtiget, vorausgesetzt, daß eine besondere Aufforderung an die ver-