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muthlichen Erbberechtigten zren ellnbelennscha ihres Namens oder Mesiusbalte nicht
erlassen werden kann, und daß d Nachah aber 50 Rihlr. an Betrag i
Will Jemand, als geseblicher Erde, 1ns einzelnes Recht ausüben (z. B. mit einem
Grundstücke beliehen sein, eine Hypothek bestellen, eine Forderung eintreiben, einen Ver-
Ferner, wenn
nur von der Aus ·
Fleich eingehen): so hat er entweder zu bescheinigen, daß er sich bereite bei der Gerichts- 4u1
bobüre, welcher der Erblasser bersönlich unterworfen war, als Erben ausgewiesen habe,
oder er hat seine Rechtfertigung in Bezug auf das auszunbende Recht besonders, und
zwar ebenfalls nach den Vorschriften zu bewirken, die im Vorstehenden hinsichtlich des-
jenigen, welcher auf die Herausgabe der ga ngzen Erbschaft geklagt hat, gegeben sind.
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Ein Richter oder jeder Andere, der Jemanden, welcher sich auf die bisher vorge- n
schriebene Art als den gesetzlichen Erben eines Verstorbenen ausgewiesen hat, den Nachlaß
oder etwas dazu Gehöriges, ausankwortet, oder eine Zahlung leistet, ingleichen derjenige,
welchem von einer auf diese Art sich ausweisenden Person auf eine, erweislich nicht
lukrative, Weise ein Recht oder eine Befreiung in Ansehung einer zum Nachlasse ge-
hörigen Sache eingeräumt wird, ist keinem Anspruche der später sich etwa vorfindenden
wahren Erben ausgesetzt, vielmehr müssen lehztere in Bezug auf ihn das Geschehene als
gültig anerkennen; sie könnten denn beweisen, daß derselbe mit ihrem vorzüglicheren, oder r
noh-
oleich starken Erbrechte bekannt gewesen sei.
S. 137
Wird Jemand als gesetzlicher Erbe. auf E Erfüllung einer Verbindlichkeit verklagt:
so muß gegen ihn nur dargethan werden, r! er die Erbschaft erworben (F. 113) habe.
Dieser Beweis ist auch gegen selche 1-8 zu fübren, welche bei dem Tode des
Erblassers sich noch in dessen väterlicher Gewalt befanden, indem solche Personen künftig.
überhaupt rücksichtlich eines ihnen anfallenden Nachlasses ganz wie andere Erben beurtheilt
werden sollen.
§. 139.
Kein Erbe ist schuldig, über die Kräfte der Erbschaft binans für die Erbschafts-
Hhnern zu haften, wenn entweder — jei es auf seinen Antrag oder Amtshalber —
urch das Gericht ein Nachlaßverzeichniß (Inventarium) gleich bei dem Anfalle der Erb= ha
sudch gefertiget worden, oder der Erbe ein selbst gefertigtes eidlich bestärkt. Jedoch darf
er sich im Falle ihm bekannter Unzulänglichkeit des Nachlasses keine willkührliche, ungleiche
Bebandlung der Erbschatsgläubiger erlauben, und es bleibt jedenfalls den Erbschafts-
hläubigern der Beweis der Unvollständigkeit des Nachlaßverzeichnisses vorbehalten.
140.
Auch in Ausehung solcher Erbschaften, welche Verwandten, Ehegalten, oder anderen
Personen in einer unwiderruflichen, oder widerruflichen, Verfügung auf den Todesfall be-
chieden sind, sollen die Bestimmungen über Anfall und (rwerbung in den §§. 112— )
119, über Verlust der Erbschaft durch Ausschlagung im §. 120, wegen Unwürdigkeit in
Verhällnisle
deren Erden.
In wieweit der
be fur Erb-
schastaschulden
astel.
VI. Anwendung
der in diesem
den 88. 121—127 — vorauzgeseht, daß der Erblasser die Unwürdigkeit zur Zeit der ordnungen
Verfügung nicht kannte (F. 125), in welchem Falle jene auch den Verlust etwaiger Ver-