Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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8. 147. 
Erbfälle, wo der Erblasser erweislich noch vor gedachtem Tage verstorben, oder 
für todt erklärt worden ist, sind nach dem bisher bestandenen Rechte zu beurtheilen. 
5. 148. 
Auch vor jenem Tage errichtete letztwillige Versügungen sind daher nach den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, soweit solche überhaupt darauf anwendbar, zu 
beurtheilen; sofern nur der Erbfall nicht vor dem gedachten Tage eingelreten ist (§. 147). 
.149. 
Auch das außerhalb Landes besschtan frei vererbliche, bewegliche und unbeweg- 
liche Vermögen eines Erblassers, der zur Zeit seines Ablebens seinen ordentlichen Gerichts- 
stand (lorum domicillü) im hiesigen Lande hatte, unterliegt dem gegenwärtigen Gesetze, 
soweit nicht Staatsverträge oder die besonderen fremden LandeSgesetze entgegenflehen. 
Eben so ist auch, vorausgesetzt, daß die einschlagenden Staaksverträge oder frem- 
den Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, in welchem HFalle dasselbe auch im hiesigen 
Lande beobachtet werden soll, das im hiesigen Lande befindliche Vermögen eines im Aus- 
lande domicilirten Erblassers hinsichtlich der Erdfolge der Verwandten und Ehegatten 
lediglich nach den Gesezen jenes Gerichtsstandes zu beurtheilen. 
Hatle der Erblasser zur Zeit seines Ablebens zugleich im hiesigen Lande und im 
Auslande einen ordentlichen Gerichtsstand: so treten hinsichklich der Erbfolge die Gesetze 
desjenigen Domicils ein, wo er sich zulebt wirklich aufgehalten; es sei denn, daß Staats- 
verträge ein anderes bestimmen. 
150. 
Demnächst sind sämmtliche in den älteren Landesgesetzen, in dem im hiesigen 
Lande geltenden älteren sächsischen Recht, und in den gemeinen Rechten, sowie in den 
verschiedenen Orts-Statuten und Gewohnheiten sich findende Bestimmungen über die ge- 
setzliche Erbsolge in frei vererbliches Vermögen, in allen durch das gegenwärtige 
Gesetz bestimmten Punkten mit dessen Eintritt für aufgehoben zu achten. 
Da aber, wo die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes nicht ausreichen sollten, 
sind lediglich die Vorschristen des gemeinen Sächsischen Rechts und aushülfsweise 
die in Deutschland geltenden gemeinen Rechte zur Auwendung zu bringen. 
irkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Re- 
gierungs-Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Greiz, am 22. Januar 1841. 
(L. S.) Heinrich XK 
# C. F. v. Grün.
	        
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