Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

Sechster Abschnitt. 
Von Erwerbung und Verlust einer angefallenen gesetzlichen Erbschaft. 
. Zufall und Et§mkbuaq einer hiaen Erbschaft: 
5 
zung. 
A#e 4 118—119. 
. Bei-last to nz“ 1, 
Sschlagung §. 
0 Zigen Unwürdigkeit 8. * 
Wer erbt, wenn — eseblicher Erbe der Ckbfolgc unwütdIH ill§127 
. Uebtklqulmg des rechtes (transmisnio horediiatis) —1 
v huustebung ung der osseeh orschriften wegen Terlu s#es leer Erbschaft durch Unfähig- 
. Bon den Wittansen der Erwerbung einer Erbschaft: 
Vorschriften darüber, was M iche Erben ewweilen haben, wenn sie ihr Erbrecht ver. 
olgen und in wieweit dieselben auch die von den Wihe rigen Inhaber des Nachlasses 
avon bezogenen ungen, fordern können 
Sglechr, wenn der Richler die Erbschaft undler — fenammen hat 
t, wenn nur von der nn eines einzelnen echt 6 die ist 135. 
ki vesienigen. welcher einem zur ace gercchtf Kfeni en eche Elwas leiset, oder 
etwas i zu einem sich späler au ssfindenden näheren oder gleich 
— 
Pebegen et9 wummeenen besetzlichen Erben zu erweisen ist 137. 
7 ung ua *—i i zut — und anderen Erben F. 138. 
In wie weit der Erbe für Erbst iaschuld hate t 8. 189. 
E der in diesem Abschnitie ei tenen Vorschriften auf letztwilllge Verord- 
140. 
nungen 8. 
Siebenter Abschnitt. 
Von dem Rechte auf erblose Verlassenschaft. 
Erdios Feeer Bas der Fiskus resp. die mit Oder-Gerichten bellehenen Vasallen und 
— 
Wann ei 1 nr u chten sei §#. 143. 
F and W dessen, welcher einen 13 1. Nachlaß erhält §. 145. 
Achter Abschnitt. 
Bestimmungen über die Anwendbarkeit dieses Gesebes 55. 146—150. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.