Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 7.
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(Ausgegeben am 26. November 1885.)
16. Reglerungsverordnung vom 28. September 1385,
die Befugniß des Fürstlichen Amtörichters in Burgk zur Ausstellung von
Wandergewerbescheinen zum Feilbieten von Waaren betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird von Fürstlicher Landesregierung auf Grund des
letzten Absabes von §. 3 des Gesetzes vom 21. November 1878, Aenderungen der be-
stehenden Gerichtsorganisation betreffend, dem einzigen Amtrichter in Vurgk die Befug-
niß beigelegt, in Vertretung des Fürstlichen Laudrathsamtes gegenüber in Burgk sich ein-
findenden Gesuchstellern für das Gebiet des Fürstenthumes Reuß Aelterer Linie Wander-
gewerbescheine zur Feilbietung von Waaren (F. 55 Nr. 1 der Reichsgewerbeordnung), —
sowelt deren Äbsah im ungerhiehen nicht verboten ist (§. 56 daselbst) — auszuftellen,
nach Befinden auch die Ausstellung nachgesuchter Wandergewerbescheine zu versagen oder
einen bereils ausgestellten Wandergewerbeschein zurückzunehmen (55. 57, 578, 57b, 58
der Reichsgewerbcordnung).
Greiz, den 28. September 1885.
Fürstl. Neuß Plouisa Landesregierung.
a .
C Perthes.
17. Reg 6 chung vom 26. Oktober 1885,
die Mitwirkung der Polizei= und Gemeindebehörden bei Ausübung der
militairischen Kontrole betreffend.
Die nachstehende
„Anweisung für die Polizei= und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei
Ausübung der militairischen Kontrole"“
wird andurch zur Nachachtung Seiten der betreffenden Behörden zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht und zugleich im Anschluß an die Konlrolvorschristen in F. 182 der früheren
Ersab-Instruktion vom 26. März 1868, welche in die Wehrordnung vom 28. September
1875 nicht ausdrücklich mit übernommen worden sind, eine weitere Anweisung in folgen-
dem Sinne erhheilt: