Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

do 
Die mit der Führung des Meldewesens betrauten Vehörden und Beamten 
haben von allen neuanziehenden, im Alter vom vollendeten 20. bis zum 
vollendeten 42. Lebensjahre befindlichen männlichen Personen einen Aus- 
weis über ihre Militairverhältnisse zu verlangen und, falls dieselben sich 
dieserhalb nicht auszuweisen vermögen, hiervon dem Ciwvilvorsitzenden der 
Ersatz-Kommission sofort Anzeige zu machen. 
Eine entsprechende Prüfung der Milltairverhältnisse ist ferner zu veran- 
lassen bei allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach 
außerdeutschen Ländern nachsuchen. Auch wenn sonst keine Anstände vor- 
liegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes und der Ersatz-Reserve 
I. Klasse Pässe so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis der militairischen 
Abmeldung erbracht worden ist (§. 3, §. 4 Nr. 3, F. 7 Nr. 10, 8. 15 
Nr. 4 der Kontrol-Ordnung). 
6. Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben lhre besondere 
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Greiz, den 26. Oktober 1865. 
Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Mititairverhältnisse der bel der Re- 
vision von Herbergen und Gastwirthschaften angetroffenen und der auf 
der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten 
Zur Vermeidung der Aufnahme verstorbener Personen in die Rekrutl- 
rungs-Stammrollen und zur Verhütung der dadurch häufig veranlaßten un- 
nöthigen Recherchen wird darauf zu halten sein, daß die Stammrollenführer 
die ihnen gemäß F. 45 zu 9 der Ersatz-Ordnung zugehenden Auszüge 
aus den Sterberegistern der Standesbeamten jahrgangsweise in besondere 
Beleghefte bringen und letztere sorgfältig aufbewahren. 
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission wird dies besonders zu kon- 
troliren haben. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
  
Anweisung 
für die Polizei= und Gemeindebehurden zur Mitwirkung bei Auslibung der 
m sitannn Kontrole. 
leitung. 
Bel Handhabung der wülilairge Non#e ist davon auszugehen, daß regelmäßig 
jede männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre slehende 
dem bbeusschen Reiche angehörige Person sich im Besitze eines Militair-Papieres befinden 
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20. 
bis zum vollendelen 31. Lebensjahre zu erslrecken.
	        
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