Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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zum vollendeten 42sten Lebensjahre befindet und keine Militair-Papiere hat 
oder sich über seine Militairverhälktnisse nicht anderweit glaubhaft auszu- 
weisen berng ist, wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit der 
Führung der Rekrutirungsstammrolle betrauten Behörde (Guts-, Gemeinde- 
vorsleher rc.) zur Anzeige zu bringen, anderenfalls derselben zuzuführen. 
Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der 
Militairverhältnisse des Betreffenden zu veranlassen. 
Ergiebt sich, daß derselbe noch militair pflichtig, h. über seine 
Dienstpflicht von den Ersatzbehörden noch nicht # is entschieden ist, 
so sind seine persönlichen Uerhälasst unter Benußung eines Formulars 
der Rekrutirungsstammrolle festzustellen 
Stellt sich bei der Vonnehmung heraus, daß der Militairpflichtige 
seiner Melde- und Gestellungopflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei 
der Ersatz-Kommission) nicht nachgekommen ist, und hat der Betreffende 
am Orte oder in dem betreffenden Aushebungsbezirke keinen festen Wohnsitz, 
so ist derselbe — unter gleichgeitiger Uebersendung des ausgefüllten For- 
mulars — dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission zuzuführen. 
Hat der Militairpflichtige am Aufgreifungsorte oder in dem betreffen- 
den Aushebungsbezirke seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige und 
Uebersendung des Formulars an den Givil-Vorsitzenden der Ersatz- 
Kommession. 
Ergiebt sic, daß der Vetreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch 
nicht zur Einstellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben auf- 
zunehmenden Verhandlung festzustellen 
a) Vor- und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeiltiger Aufenthaltsort, 
4) in welchem Aushebungsbezirke und für welchen Truppentheil 
ausgehoben, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole 
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Wezirksfeldwebel oder Be- 
zirks-Kommando zur weiteren Veranlassung zuzustellen. 
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, 
daß der Betreffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen 
ist, so ist derselbe — bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung — 
dem Bezirksfeldwebel bezw. Bezirks-Kommando zuzuführen. 
. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei 
einem Truppentheile ganz oder theilweise genũgt hat, so ist in der mit 
demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
or. und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d0bei welchem Truppentheil gedient,
	        
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