Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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IV. Abschnitt. 
Eichemug der Si ann der wegen Berletzung der Wehmflicht ergaugenen Erkenntnisse. 
über die eainebinnee der Einwanderer. 
1. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehr- 
pflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen 
Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem 
Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, im letzteren Falle dem Landwehr- 
Bezirks-Kommando sofert Anzeige zu erstatten. 
Wandern Personen im Aller vom vollendeten 17ten bis zum vollendeten 
42sten Lebensjahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder 
kehren solche Personen nach erfolgter Answanderung in das Inland zurück, 
so sind die Betreffenden dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission 
bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürger- 
brief r2c.) namhaft zu machen. 
rmplb 
  
18. Regierungs-Verordnung vom 3. November 1885, 
die Bedentung der Befugniß zum Kleinhandel mit Brauntwein oder 
Spiritus betreffend. 
Zur näheren **# Win, was aunter Kleinhandel mit Vrauntwein oder 
Spirltus zu verftehen ist, 6 sich um die nach § 33 der Reichsgewerbeordnung 
erforderliche Concesslon "4 ke#n dermrtigen quhpn fragt, wird mit Höchfter 
Genehmigung erenissimi das Folgende verordnet: 
S. 1. 
Als Kleinhandel mit Brauntwein und Spiritus gat der gewerbsmäßige Verkauf 
dieser Flüssigkeiten in OQuamttäten unter fünf Liter zu gelten 
Als Branntwein ist dabei jede gebraunte geistige Funsfigtet sowie jede aus einer 
solchen rWt oder damit gemischte berauschende Flüssigkeit zu verstehen. 
t dabei keinen Unterschied, ob der Vranntwein, welcher zum Verkauf 
kommt, in aachtn eingeschlossen ist und mit diesen verkauft wird oder nicht. 
Ausgenommen von den vorersichtlichen Bestimmungen soll jedoch bis auf Weiteres 
der Handel mit Branntweinen insofern bleiben, als der Verkauf derselben dabei in 
ettquettirten und versiegelten Flaschen zum Freise von mindestens 1 Mark 25 Pg. für 
das halbe Liter des in der FHlasche eingeschlossenen Stoffes (z. B. Likör, Rum, Arac, 
Cognac u. s. w.) zu geschehen pflegt. 
ie Concession zum inhandel mit Branntwein und anderen Spirituosen 
schließt die Erlaubniß zum Ausschanke von solchen Hlüssigkeiten nicht in sich. Zu 
letzterem ist vielmehr besondere Conression erforderlich.
	        
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