Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

. 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Dezemder laufenden Jahres in Kreft. 
Greiz, am 3. November 1885. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
109. Regierungs-Verordnung vom 6. November 1885, 
Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetze vom 23. Mai 1885 über 
die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung betr. 
Zur Ausführung des Neichsgeseoes vom 28. Mai 18865 über die Ausdebnung 
der Unfall- und Krankenversicherung im Fürstenthume Reuß Aelterer Linie wird auf 
Grund von F. 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 mit Vorbehalt 
weiterer Bestimmungen mit höchster Genehmigung Serenissimi vorläufig das Folgende 
verordnet. 
5S. 1. " 
Die durch das Unfallversicherungsgeseh vom 6. Juli 1884 und das Reichsgeset 
vom 28. Mai 1885 den „Ortspolizeibehörden“" zugewiesenen Zuständigkeiten (§. 51 
Abs. 1, §. 52, 5. 53 Abs. 1, §S. 55, §. 80 u. s. w. des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. 
Juli 1884, §. 13 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885) kommen, insoweit die 
betreffenden Vorschriften in Wirksamkeit sind beziehentlich mit dem Inkrafttreten derselben 
für die städtischen Gemeindebezirke den Gemeindevorständen, in Rücksicht ouf das platte 
Land und die einem Gemeindebezirke nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen 
dem Fürstlichen Landrathoamte zu. 
2. 
Die nach dem Reichsgesetze vom 6. Juli 1884 in dessen Anwendung auf das 
Reichsgeseb vom 28. Mai 1885 von den „unteren Wnri zu 
übenden Verrichtungen (verge §. 11 Abs. 1. 2. 3. 4, 5. 35 Abs. 1, §. 36 Abs. 1. 
2. 3, 8. 37 Abs. 3. 4. 5, §. 38 Abs. I, §. 49 Abs. , F. 59 Abs. 4,F. 62 Abf. 1, 
g. 62 Abs. 5 §. 84 und sonst) werden beziehentlich nach eingetretener Wirksamkeit der 
betreffenden Vorschriften der gedachten Reichsgesetze in Ansehung der flädtischen Gemein- 
debezirke gleichfalls von den Gemeindevorfländen, in Rücksicht auf die einem Gemeinde- 
bezirke nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen, sowie auf alle Ortschaften 
und selbstständigen Gutsbezirke des platten Landes von dem Fürstlichen Landrathsamte 
wahrgenommen. 
8. 3. 
höhere Werwaltungsbeborde!. im Sinne der auf solche bezüglichen 
Vorschric i §. 11 Abs. 4 und 5, §. 40 Abs. 1 und §. 85 des Reichsgeseges kungirt, 
beziehentlich nach künftig eintreiendr- Geseveskraft derselben, in Rücksicht auf die städtischen 
Gemeindebezirke die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, hinslchtlich der
	        
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