Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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ländlichen Gemeindebezirke und selbstständigen Gutsbezirke der Landesausschuß, in An- 
sehung der keinem Gemeindebezirke angeschloisenen Fürstlichen Domanialbesitzungen der 
Vorsitzende ded Landesausschusses. 
Insoweit nach dem Reichsgesetze den „höheren Verwaltungsbehörden“ noch weitere 
Zuständigkeiten zugewiesen sind oder die Zutheilung weiterer Befugnisse in Srage kommen 
kann, bleibt deshalbige Bestimmung vorbehalten. 
Die in Absatz 1 dieses §. bezeichneten Behörden resp. der Vorsitzende des Lau- 
deSausschusses haben auch nach Maßgabe der Bestimmung in §F. 13 Absah 1 des Reichs- 
gesetzes vom 28. i 1885 für die betreffenden Zuständigkeitobezirke als die „der 
Ortspolizeibehörde vorgesetzte Behörde“ zu fungiren. 
8. 4. 
Die Bestimmungen in 88. 4, 5, 6 der Regierungs-Verorduung vom 4. August 
1884, einige Ausführungsbestimmungen zu dem Unfallversicherungsgeseve vom 6. Juli 
1884 betreffend, leiden auch bei Handhabung des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885 
Anwendung. 
8. 5. 
Die Ausführungsvorschriften zum Reichsgesehe über die Krankenversicherung der 
Arbeiter vom 15. Juni 1883 in den Regierungs-Verordnungen vom 11. Juni 1884 
(Gesetzsammlung Seite 63) und vom 19. Juli 1884 (Gesebsammlung Seite 87) greifen 
auch bei Anwendung der Vorschristen des Krankenversicherungsgesetzes nach Maßgabe des 
Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885 Plat. 
Greiz, am 6. November 1885. 
Fürtlich Neuße#. Laudesregierung. 
aren C. Perthes. 
  
O. Regierungs-Bekanntmachung vom 7. November 1885, 
die Ausführung des Reichstempelabgabengesetzes betreffend. 
Aus Anlaß eines vom Bundesralhe in der Sihung vom 25. September dieses 
Jahres gesaßten Beschlufses werden die nachstehenden Grundsätze zur Beachtung Seitens 
der bei Ausführung des abgeänderten Reichsstempelabgabengeseczes betheiligten Behöcden 
und Beamten des Fürstenthums bekannt gemacht. 
1. (Tarisnummer 1 bis 3.) 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Aniheils an dem zur Vertheilung 
Helangenden Reingewinn einer Aktienunternehmung berechtigende Werkhpopiere sind, wenn 
dieselben dem Eigenthümer oder Inhaber auch einen verhällmißmäßigen Antheil an dem 
Vermögen der Gesellschaft gewähren, wie Aktien bezw. Aktienantheilscheine zu besteuern, 
wenn dies nicht der Fall ist, als Schuldverschreibungen.
	        
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