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Als Kapitalwerth der lehteren ist zutreffendenfalls der 25fache Betrag der durch-
schnittlichen Jahresrente, eventuell der Kurswerth und, falls ein solcher nicht befteht, der
Schätzungswerthkanzusehen.
2. (Tarifnummer 4.)
Tauschgeschäste unterliegen der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft. Ist der
Werlih der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener, so ist die Abgabe nach dem höheren
dieser Werthe zu berechnen.
8. (Tarifnummer 4.)
Lombardgeschäfte sind auch dann nicht als Anschostongegelchäft über die Pian
stüce anzusehen, wenn dem Darlehnsgeber ausdrücklich das Recht eingeräumt ist, d
letzteren zum Zwecke seiner Befriedigung im Falle der Nichteüllng der Wient, die
des Darlehnsnehmers zu veräußern.
Uneigentliche Lombardgeschäfte, desgleichen uneigentliche Leih-, Mieth- und Depot-
geschäfte, bei denen der Empfänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Gegenstände
andere Gegenstände gleicher Art zurückzugeben, unterliegen der Abgabe, und zwar als
ein Anschaffungsgeschäft.
4. (Tarifnummer 4.)
Wenn bei Anschaffungsgeschäften, welche ein Beauftragter im Namen des Auf-
traggebers abschließt, der erstere an dem Risiko des Geschäfts l#elninen, so enthält die
zwischen Auftraggeber und Beauftragtem slattfindende Abwickelung kein Anschaffungsgeschäft.
5. (Tarifnummer 4.)
Die Erfüllung abgeschlossener Geschäfte im Wege der Skontrirung enthält kein
Anschaffungsgeschäft.
6. (Tarifnummer 4 A.)
A. Die Uebernahme von Werthpapieren zur Einführung in den Verkehr
(Emsssion) für eigene Rechnung des Uebernehmers bildet ein Anschaffungs-
geschäft im Sinne des Tarifs und ist als solches nach Maßgabe des
Uebernahmepreise sleuerpflichtig.
d die Einführung der Papiere von einem Kommissionär (Han-
’#ß# Art. 360) mit dem Auftrage übernommen, dieselben in
zigenen mu aber 7 Rechnung des Atrgebers — so
findet der 8. 7 Absah 3 des Gesetzes Anwendu
W die Einführung der Papiere mit dan Auftrag übernommen,
dieselben im Namen des Auftraggebers auszugeben, so daß gegen den
letzteren unmistelbar der Anspruch auf Lieserung der Papiere für die
Zeichner oder sonstigen Nehmer derselen begründet wird, so ist der Ueber-
nehmer nur Vermitkler im Sinne des Gesezes.
Findet zum Zwecke der Emission von Werthpapieren die Auflegung der-
selben zur Zeichnung slatt, so bestimmt sich die Steuer nicht nach der
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