Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Als Kapitalwerth der lehteren ist zutreffendenfalls der 25fache Betrag der durch- 
schnittlichen Jahresrente, eventuell der Kurswerth und, falls ein solcher nicht befteht, der 
Schätzungswerthkanzusehen. 
2. (Tarifnummer 4.) 
Tauschgeschäste unterliegen der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft. Ist der 
Werlih der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener, so ist die Abgabe nach dem höheren 
dieser Werthe zu berechnen. 
8. (Tarifnummer 4.) 
Lombardgeschäfte sind auch dann nicht als Anschostongegelchäft über die Pian 
stüce anzusehen, wenn dem Darlehnsgeber ausdrücklich das Recht eingeräumt ist, d 
letzteren zum Zwecke seiner Befriedigung im Falle der Nichteüllng der Wient, die 
des Darlehnsnehmers zu veräußern. 
Uneigentliche Lombardgeschäfte, desgleichen uneigentliche Leih-, Mieth- und Depot- 
geschäfte, bei denen der Empfänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Gegenstände 
andere Gegenstände gleicher Art zurückzugeben, unterliegen der Abgabe, und zwar als 
ein Anschaffungsgeschäft. 
4. (Tarifnummer 4.) 
Wenn bei Anschaffungsgeschäften, welche ein Beauftragter im Namen des Auf- 
traggebers abschließt, der erstere an dem Risiko des Geschäfts l#elninen, so enthält die 
zwischen Auftraggeber und Beauftragtem slattfindende Abwickelung kein Anschaffungsgeschäft. 
5. (Tarifnummer 4.) 
Die Erfüllung abgeschlossener Geschäfte im Wege der Skontrirung enthält kein 
Anschaffungsgeschäft. 
6. (Tarifnummer 4 A.) 
A. Die Uebernahme von Werthpapieren zur Einführung in den Verkehr 
(Emsssion) für eigene Rechnung des Uebernehmers bildet ein Anschaffungs- 
geschäft im Sinne des Tarifs und ist als solches nach Maßgabe des 
Uebernahmepreise sleuerpflichtig. 
d die Einführung der Papiere von einem Kommissionär (Han- 
’#ß# Art. 360) mit dem Auftrage übernommen, dieselben in 
zigenen mu aber 7 Rechnung des Atrgebers — so 
findet der 8. 7 Absah 3 des Gesetzes Anwendu 
W die Einführung der Papiere mit dan Auftrag übernommen, 
dieselben im Namen des Auftraggebers auszugeben, so daß gegen den 
letzteren unmistelbar der Anspruch auf Lieserung der Papiere für die 
Zeichner oder sonstigen Nehmer derselen begründet wird, so ist der Ueber- 
nehmer nur Vermitkler im Sinne des Gesezes. 
Findet zum Zwecke der Emission von Werthpapieren die Auflegung der- 
selben zur Zeichnung slatt, so bestimmt sich die Steuer nicht nach der 
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