Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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aber für gemeinschaftliche Rechnung der Metisten abgeschloffenen Geschäfte nicht PKt. Ab-- 
wickelungsgeschäfte zwischen Kommissionär und Kommiltenten im Sinne des §. 7, Abf. 3 
des Gesetzes zu betrachten. 
II. (. 7, Absath 4.) 
A. Bei Geschäften, welche vorbehaltlich der Mgebe Geschegi werden, ist die 
Ausgabe innerhalb der im §S. 7 Absa atz 4 des Gesetzes bestimmten Frist 
auch dann steuerfrei, wenn sie zu einem anderen Kurse als dem in dem 
angenommenen Auftrage bestimmten erfolgt und der Auftragnehmer die 
Differenz erstatiet. Die Abgabe ist nach dem zwischen dem Auftraggeber 
und Auftragnehmer vereinbarten Preise zu Rüeh. 
Wird die Aufgabe zurückgewiesen, so bleibt auch eine anderweite 
Aufgabe steuerfrei, wenn sie innerhalb der Bee Frift bewirkt 
. Wenn zwei Auftragnehmer, von denen jeder seinen Auftrag vorbehaltlich 
der Aufgabe angenommen und damil ein abgabepflichtiges Geschäft mit 
seinem Auftraggeber abgeschlossen hat, zur Herbeisührung des Abschlufses 
des definitiven Geschäfts zwischen den beiderseitigen Auftraggebern lediglich 
als Vermittler thätig sind, so entsteht zwischen ihnen ein Anschaffungs- 
geschäft nicht auch ist das Geschäft zwischen den beiden A#steogheber 
steuersrei, wenn die beiderseitige Aufgabe innerhalb der im 8. 7 Absatz 4 
des Gesetzes bestimmten Frist erfolgt. 
12. (95. 8 und 12 Absatz 2.) 
Die Bestimmung des 8. 8 des Gesetzes steht der Ausslellung einer besonderen 
Schlußnote mit dem Zusatze „in Tensasone über jedes Geschäft, für dessen weitere Ab- 
wickelung nach Maßgabe des F. 12 Absah 2 des Gesetzes Steuerfreiheit in Auspruch ge- 
nommen werden dars, nicht o: zu einer solchen Schlußnote ist der dem Werthe 
des Gegenstandes des betreffenden Geschäfts entsprechende Stempel zu verwenden. 
Greiz, am 7. November 1885. 
— 
S 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung. 
gaber. 
C. Perthes. 
21. i s Bekauntmach 10. November 1885, 
Wt in Bezug auf die Vollstreckung uon- Gesammtstrafen bei Fest- 
setzung der Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundesstaaten betr. 
  
In Bezug auf die Vollstreckung von Gesammtstrafen bei Feslsetzung der Einzel- 
strafen von Gerichten verschiedener Bundesstaaten sind vom Bundesrath durch Beschluh
	        
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