Gesctzsammlung
das Fürstenthum euß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am *7 F. 1885.)
3. Regierungsverordnung vom 15. November 1885,
die mWie für gewisse geometrische Ärbeiten des Landesgeometers betr.
Nachdem sich eine Aedisien der mineist Nehierungoverordnung vom 30. Mai
1861 (Ges. S. S. 97) publieirten Gebührentaxe für die Behuso Erhaltung der Ueber-
einstimmung von Karten, Grundbüchern und Katastern mit der Wirklichkeit nothwendigen
technischen Arbeiten erforderlich gemacht hat und unter Brrücksichtigung der bei Anwendung
dieser Taxe gemachten Erfahrungen eine neue Taxe für die bezeichneten technischen Ar-
beiten aufgestellt worden ist, wird mit Höchster Genebmigung Serenissimi Folgendes ver-
ordnet:
e der gegemwärtigen Verordnung unter 4& beigedruckten Taxvorschriften treten
mit dem 1. Januar 1866 an die Stelle der mit der Verordnung vom 30. Mai 1881
publicirten.
Die unter I und unter II u bis mit d, sowie s, g der Aulage A. bestimmten
Gebührensähe finden Anwendung, gleichviel ob die bezuglichen Arbeiten durch die gesetzlich
vorgeschriebene alljährliche Grenzrevision (ogl. Instruktion für die Feldgeschwornen F. 7
Abs. 2 und 3) oder durch besonderen desfallsigen Antrag eines Betheiligten veranlaßt
worden le
Die Kosten sür Anschaffung der Grenzsteine fallen Kusshurih nicht unter
den Begriff der in der Anlage & unter III enthaltenen Gebühreusä
Die Festsetzung in Abschnikt 6 Abs. 2 der Nglerunsabroor#hen vom 16. März
1871 wegen Erläuterung und Abänderung einiger die Abschätzung von Grumdstücken, so-
wie die Fortführung der Flurbücher rc. betreffenden Vorschriften, wonach für die in Folge
von Cultur veränderungen vorzunehmenden Arbeiten den Grundstäckiden keine
Aosten zu berechnen sind, wird durch die gegenwärtige Verordnung nicht berü
Greiz, am 15. November 1885.
Furül. Neuß-Plenisge Landesregkerung.
aber.
C. Perthes.
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