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2. An die zuständige Baupolizeibehörde sind auch diejenigen Pläne zur Prüfung
einzureichen, welche in Bezug auf die Bebauung größerer Grundstücke von deren zur
Parzellirung für Bauzwecke schreitenden Besitzern aufgestellt werden. Diese Pläne sind
ebensowohl in Bezug auf die Frage, ob sie sich einem vorhandenen generellen Be-
bauungsplane passend einfügen oder anschließen oder, falls ein solcher nicht in Betracht
kommt, auf die Frage ihrer Statthaftigkeit vom Gesichtspunkte bestehender Vorschriften
oder der sonstigen Angemessenheit vom Standpunkte des öffentlichen Interesses zu prüfen
und es ist in Bezug auf solche Baupläne weiterhin den sonstigen im Abs. 1 ausge-
drückten Vorschriften siungemäße Folge zu geben
3. Ebenso sind eintretendenfalls für bereits bebaute Stadt= oder Dorftheile, an
denen sich die Regelung und Verbreiterung der Straßen und öffentlichen Plätze oder
die Verlegung von Wasserläufen 2c. in Zukunft nothwendig macht, son der Bau-
polizeibehörde bezügliche Bebauungspläne aufzustellen oder doch vor Genehmigung von
Bauten in den betreffenden Ortstheilen allgemeine Baulinien festzusetzen und nöthigen-
falls besondere Grundsätze betreffs der Bebauung und der Behandlung des Bauterrains
herbeizuführen.
4. Alle obgedachten Pläne und die Entwürfe der baabsichtigten Grundsätze sind,
nöthigenfalls in Begleitung einschlägiger Nivellements und Specialpläne, in doppelten
Exemplaren von der zuständigen Baupolizeibehörde mit einem zur Erläuterung der Vor-
lage geeigneten, mit bestimmtem Antrag versehenen Berichte bei Fürstlicher Landesregierung
zu der dieser vorbehaltenen Prüfung und Entschließung einzureichen, wenn die eigenen
Bedenken der Baupolizeibehörde bezüglich des in Betracht kommenden Projekts durch die
stattgehabten Erörterungen und Verhandlungen thunlichste Erledigung gefunden haben.
Vgl. §.#2 al. 2 des Ges. vom 10. November 1871).
5. Alle Besitzer (Eigenthümer, Nutzuießer, Pichter) von Grundstücken sind ver-
bunden, denjenigen Beauftragten der zuständigen Baupolizeibehörde, welche zur Vor-
bereitung eines aufzustellenden Bebauungsplanes Vermessungs-, Aufnahme= oder
Nivellirungsarbeiten auf dem in Betracht kommenden Bauterrain vorzunehmen haben,
und deren Gehülfen das Betreten ihrer Grundstücke und die Aufstellung von Meß-
apparaten und anderen zweckdienlichen Instrumenten, sowie die Anbringung von Pfählen,
Stangen, Signalen und Marken aller Art unweigerlich zu verstatten, sobald sich die
gedachten Functionäre dem Grundbesitzer oder dessen Vertretung angemeldet und nöthigen-
falls in ihrer Eigenschaft legitimirt haben.
6. In Fällen, in denen durch das Umhergehen von Personen gedachter Kategorien
oder durch die Errichtung von Pfählen, Stangen, Signalen und Marken in Gärten
oder mit Frucht resp. Gras bestandenen landwirtschaftlichen Grundstücken eine nachweisliche
Beschädigung an diesen stattgefunden hat, ist der zu ermittelnde Werthbetrag derselben
aus der Kasse der betreffenden Baupolizeibehörde an den Beschädigten zu ersetzen. Ist
diese das Fürstliche Landrathsamt, so ist ein bestrittener Aufwand dieser Art an dasselbe
aus der Kasse der betreffenden Gemeinde resp. vom Besitzer des zu parzellirenden Bau-
grundstückes zu ersetzen. Der Rückgriff an diesen steht auch den städtischen Baupolizeibe-