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Vorsichtsmaßregeln (z. B. Anordnungen von Reinigungen, frühere Vornahme der Be-
erdigungen u. s. w.) zu verfügen und Zuwiderbandlungen mit Strafen zu bedrohen.
S. 4.
3unwiderhandlungen gegen die §. 1 und 2 gedachten Vorschriften lind mit Geld-
strafen von 3 bis 100 Mark lder Desistrafen bis zu 14 Tagen zu ahnden
Gr
reiz, d5(07 #r Mai 1
Firrstlich Rauß . Landesregierung.
aber.
C. Perthes.
27. Nachtrag vom 29. Mai 1886
zu der Landesherrlichen Verordnung vom 4. December 1882, die Regelung
verschiedener bei Beerdigungen auf den Gottesäckern der Landeskirche in Be-
tracht kommenden Verhaltanf, sowie die Grabdenkmäler betreffend.
Wir Heinrich der Jwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Neuß Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen auf Antrag Unsercs Consistortumo und Unserer Landesregierung als Nachtrag
zur Verordnung vom 4. December 1882, die Regelung verschiedener, bei Beerdigungen
auf den Gottesäckern der Landeskirche in Betracht kommenden Verhältnisse, sowie die
Grabdenkmäler betreffend, das Folgende:
Saß a im F. 4 der bezeichneten Verordnung wird aufgehoben und durch folgende
Bestimmung ersett:
Es ist ein Genehmigungsschein des zuständigen Geisllichen einzuholen, welcher in
der Regel zu gewähren ist, wenn der zuzuziehende Geistliche einer im hiesigen Lande an-
erkannten christlichen Confession angehört, der Gebrauch der Kirche und die Begleitung
der Schule nicht beansprucht wird und ein demonstratives Gebahren bei der Begräbniß-
feier nicht zu besorgen steht.
Bei Beerdigungen ist vor dem Trauerhause, auf dem Wege zum Gottesacker und
auf dem letzteren die Aufführung von Trauergesängen und Trauermusik, sowie das Halten
von Reden nur nach eingeholter Genehmigung des zuständigen Geistlichen gestattet.
Unzulässig ist dagegen das als Demonstration einer der Kirche sowie der staat-
lichen Ordnung feindlichen Gesinnung sich darstellende Führen und Tragen von Fahnen,
rothen Schleifen und anderen Abzeichen, ferner das unbesugte und mit dem Ernste der
Handlung unvereinbare laute Sprechen sowie das Tabakrauchen, desgleichen der Zutritt
oder die Mitnahme solcher unconfirmirter Kinder zum Gottesacker, welche nicht zum Leichen-
condukte gehören.
III.
Die Strafvorschrift in F. 8 der Eingangs gedachten Verordnung leidet auf die
Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt II siungemäße Anwendung