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Die Einziehung der verbotswidrig geführten Fahnen, Schleisen und anderen Ab-
zeichen ist zulässig.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 29. Mai 1886.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.
28. Negierungs-Verordnung vom 2. Juni 1886,
Abänderungen des Statuts für die Erhebung der Communanlagen in der
Stadt Greiz betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Sr. Hochkürstlichen Durchlaucht wird auf den im
Einvernehmen mit dem Gemeinderath gestellten Antrag des Gemeindevorstandes zu Greiz
verordnet was folgk:
Art. I.
Die §§. 18, 21, 36 und 37 des mittels Landesherrlicher Verordnung vom 2.
November 1867 bekannt gemachten Statuts für die Erhebung der Communanlagen in
der Stadt Greiz werden hiermit aufgehoben.
Art. II.
An Stelle der aufgehobenen Paragraphen treten neue in folgender Fassung:
k 18.
Handelt es sich um die aussshud des Einkommens aus Gewerbe und Erwerbe,
aus der Uebung einer Kunst oder Wissenschaft u. s. w., so ist das Absehen auf die Er-
miltelung des Rein-Einkommens zu richten. Dieses ist auf dem Weg zu finden, daß
einerseits Alles in Betracht gezogen wird, was dem Abzuschäbenden aus den von ihm be-
triebenen Geschäfts= oder Erwerbszweigen an Haupt- und Nebeneinnahmen, wie sonstigen
Vortheilen zufließt und daß andererseits hiervon nur diejenigen Ausgaben abgerechnet
werden, welche unmittelbar auf den Betrieb des Geschäfts oder Gewerbes der betref-
senden Person verwendet werden z. B. auf den Ankauf von allen Materialien für den
Geschäftsbetrieb, auf die Anschaffung von Handelswaaren, auf die Anschaffung und Er-
haltung der in dem Gewerbe ekwa zur Anwendung kommenden Maschinen oder Werkzeuge,
auf die Vergütung der Thätigkeit der außer den Geschäftsinhabern für das Geschäft be-
schäftigten Personen incl, der Arbeiter aller Art.
· agegen dürfen von obgedachter Einnahme weder die Ausgaben, die der Abzu-
schäbende auf Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonstigen Unterhalt für sich und seine
ngehörigen, auf den Unterricht seiner Kinder und die Erhaltung seines Hausstandes,
sowie für andere nicht geschäftliche oder gewerbliche Zwecke macht, noch die Aufwendungen
in Abzug gebracht werden, welche in einer Kapitalaulage zur Vergrößerung des Geschäfts
oder zu Verbesserungen aller Art oder in etwaigen Verlusten an dem in dem Geschäfts-
betrieb verwendeten Kapital (Geschäftsfonds) bestehen.
as auf diesem Weg ermittelte Rein-Elnkommen unterliegt der direkten Befteuerung
zu Gunsten der Gemeinde nach Maßgabe dieses Statuts.