Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Die Einziehung der verbotswidrig geführten Fahnen, Schleisen und anderen Ab- 
zeichen ist zulässig. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 29. Mai 1886. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Faber. 
28. Negierungs-Verordnung vom 2. Juni 1886, 
Abänderungen des Statuts für die Erhebung der Communanlagen in der 
Stadt Greiz betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Hochkürstlichen Durchlaucht wird auf den im 
Einvernehmen mit dem Gemeinderath gestellten Antrag des Gemeindevorstandes zu Greiz 
verordnet was folgk: 
Art. I. 
Die §§. 18, 21, 36 und 37 des mittels Landesherrlicher Verordnung vom 2. 
November 1867 bekannt gemachten Statuts für die Erhebung der Communanlagen in 
der Stadt Greiz werden hiermit aufgehoben. 
Art. II. 
An Stelle der aufgehobenen Paragraphen treten neue in folgender Fassung: 
k 18. 
Handelt es sich um die aussshud des Einkommens aus Gewerbe und Erwerbe, 
aus der Uebung einer Kunst oder Wissenschaft u. s. w., so ist das Absehen auf die Er- 
miltelung des Rein-Einkommens zu richten. Dieses ist auf dem Weg zu finden, daß 
einerseits Alles in Betracht gezogen wird, was dem Abzuschäbenden aus den von ihm be- 
triebenen Geschäfts= oder Erwerbszweigen an Haupt- und Nebeneinnahmen, wie sonstigen 
Vortheilen zufließt und daß andererseits hiervon nur diejenigen Ausgaben abgerechnet 
werden, welche unmittelbar auf den Betrieb des Geschäfts oder Gewerbes der betref- 
senden Person verwendet werden z. B. auf den Ankauf von allen Materialien für den 
Geschäftsbetrieb, auf die Anschaffung von Handelswaaren, auf die Anschaffung und Er- 
haltung der in dem Gewerbe ekwa zur Anwendung kommenden Maschinen oder Werkzeuge, 
auf die Vergütung der Thätigkeit der außer den Geschäftsinhabern für das Geschäft be- 
schäftigten Personen incl, der Arbeiter aller Art. 
· agegen dürfen von obgedachter Einnahme weder die Ausgaben, die der Abzu- 
schäbende auf Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonstigen Unterhalt für sich und seine 
ngehörigen, auf den Unterricht seiner Kinder und die Erhaltung seines Hausstandes, 
sowie für andere nicht geschäftliche oder gewerbliche Zwecke macht, noch die Aufwendungen 
in Abzug gebracht werden, welche in einer Kapitalaulage zur Vergrößerung des Geschäfts 
oder zu Verbesserungen aller Art oder in etwaigen Verlusten an dem in dem Geschäfts- 
betrieb verwendeten Kapital (Geschäftsfonds) bestehen. 
as auf diesem Weg ermittelte Rein-Elnkommen unterliegt der direkten Befteuerung 
zu Gunsten der Gemeinde nach Maßgabe dieses Statuts.
	        
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