Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Vertrag vom 12. Juni 1885. 
Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar.Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg.Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie, 
haben Verhandlungen wegen Abschluß einer Vereinbarung über Gewährung gegenseitiger 
Rechtehilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten eröffnen lassen und 
zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Hochfürstliche Durchlaucht der First- von Reuß älterer Linie: 
Hoöchstihren Regierungsrath Weidin 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog * Sachsen-Weimar-Eisenach 
Höchstihren Geheimerath Freiherrn Dr. von Groß und 
Höchstihren Regierungsrath Stier. 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen. Meiningen: 
öchstihren GGeinsn. Staatsrath Dr. Heim, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Geheimerath Sonnenkalb, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha: 
Höchstihren Geheimen Staaksrath breigerrn- don Ketelhodt und 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Bau 
Seine Durchlaucht der Fürst von nn 
öchstihren Staatsrath Dr. Schamba 
Seine Durchlaucht der h von - 
Höchstihren Regierungsraih Mohr, 
Seine ehlaae der Fürst von Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Fische 
von welchen Volimahüngten nachstehender Vertrag unter bdem Vorbehalte allseitiger Rati- 
fikation abgeschlossen worden ist: 
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* 
J. 
Die betheiligten Staatsregierungen sichern sich zu, gegenseitig auf dem der Lage 
des einschlagenden Landesrechts entsprechenden Wege Vorkehrung dahin treffen zu wollen, 
daß die von einer Verwaltungsbehörde in einem der betheiligten Staaten erlassenen Ver- 
fügungen, welche nach den Gesetzen dieses Staates vollstreckbar sind, in dem Gebiete jedes 
der anderen betheiligten Staaten in der den Gesetzen dieses anderen Staates entsprechenden 
Weise unter Anwendung der nachfolgenden Grundsätze zur Zwangsvollstreckung gebracht 
werden können. 
Zu den Verfügungen im obigen Sinne sind auch diejenigen Entschließungen von 
Verwaltungsbehörden zu rechnen, durch welche die in denelben bezeichneten Ansprüche 
auf Grund des Landesrechtes für vollstreckbar erklärt werden.
	        
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