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3. Im 8. 5, „Eintheilung der Telegramme“ belreffend, treten folgende
n:
1. Im Ablat V ist
a) der Satz: „Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche einer
an verseben Eprache (vergl. unter III) angehören“" zu streichen und da-
r*-4 en
Die uclgrann bürfen nur der deutschen, englischen, spanischen, französischen,
italienischen, niederländischen, porkugiesischen und lateinischen Sprache angehörige Wörter
von höchstens 10 Buchstaben enthalten. Jedes Telegramm kann aus allen vorerwähnten
Sprachen entnommene Wörter enthalten. Auch dürfen in dem Texte der in verabredeter
Sprache abgefaßten Telegramme eine oder mehrere Stellen in offener Sprache enthalten
sein. In diesem Falle müssen die Stellen in verabredeter Sprache zwischen Klammern
gesetzt werden, welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Tat in offener
Sprache scheiden.
b) am Schlusse hinter den Worten „einer Prüfung zu unterziehen“ hin-
zuzufügen:
rn die Rechtmäßigkeit der benutzten Wörter festzustellen.
2. Im Absa V ist unter a statt der Worte „geheimen Buch-
staben“ zu sehen
aus Vichstaben mit geheimer Bedeutung.
3. Der Absab VI erhält folgende veränderte Fassung:
VI Der Terxt der in chiffrirter Sprache abgefaßten Telegramme darf eine oder
mehrere Stellen in offener Sprache enthalten. In diesem Falle müssen die Stellen in
chiffrirter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorher-
gehenden oder nachsolgenden Text in offener Sprache scheiden. Der chiffrirte Text muß
Weschlehiic aus Buchslaben des Alphabeks oder ausschließlich aus arabischen Ziffern zu-
sammengesebt sein.
A4. Im §. 6, „Allgemeine Erfordernisse der zu baserbernden Telegramme“ be-
Auwien, treten folgende Aenderungen ein:
Am Schlusse des Absatzes I ist F hntragen:
Die Aligand von Telegrammen ohne Text ist zulässig.
2. Zwischen Absah V und VI ist nachstehender neue Absah ein-
zuschalten:
Va Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger
verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der
Aufschrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Ge-
schäftölokal, an Sonntagen in der Wohnung oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir,
zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die hier-
für im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalla 30 Mark für das Kalenderjahr;
sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an ihn
gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanslalt eine abgekürzte Ausschrift vereinbart bg.
die Gebühr dafür elngezahlt hat.