Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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II Für gewöhnliche Stadtlelegrammr, welche in solchen Städten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene 
Telegraphenanstalten dem Verkebr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für 
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
7. Im §. 10, „Dringende Telegrammes betreffend, erhält der zweite Satz 
folgenden veränderten Wortlaut: 
Hür dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig, bz. bei 
Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Be- 
trag von M. 1,v0 bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. §. 9). 
8. Im §. 11, „Bezahlte Antwort" betreffend, werden die Absätze I, II und 
tIV wie folgt, abgeändert: 
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, 
vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend 
einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
II Für das vrnchubcgahlende Antwortotelegramm wird, wenn der Aufgeber die 
für die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines gewöhnlichen 
Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwart 
vorausbezahlt werden, so hat der Ausgeber den vor der Ausschrift niederzuschreibenden 
Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(Rh.)“ durch die Angabe der vorausbezahlten Wort- 
zahl zu ergänzen; z. B. „18 Worter Antwort bezahlt“ oder „(R P 18).“7 Der Au#geber 
eines Telegramms mit mehreren Aufschriften, welcher die von den Empsfängern seines 
Telegramms verlangte Ankwort bezahlen will, hat vor die Angabe jedes einzelnen Em- 
pfängers, dessen Antwort er vorausbezablt, den unter kubstäche durch die Angabe der 
ortzahl zu ergänzenden Vermerk „Ankwort bezahlt“ oder „(K Pp), zu sehen. Wenn 
der Aufgeber eine dringende Ankwort bezahlen will, so hat er den untes Umständen durch 
die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder 
„(Rl.D)“ vor der Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alodann die Gebühr eines dringen- 
den Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
IV Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet nicht statt. 
9. Su 8. 12, erglichene Telegramme“ betreffend, erhäl! der zweite 
b des Absates l folgenden veränderten Wortlau 
In Falle hat er vor der Aufschrift den Vermerk — oder 
„(IC)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, 
welche bei seiner Beforderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
Ferner ist im Absab ll statt der Angabe „gleich der Hälfte“ zu setzen: 
gleich einem Viertel. 
10. Im S. 13, ziämsungsanzeigen“ betreffend, ist am Schlusse des Ab- 
satzes I nachzutragen 
Er hat in diesem Falle vor die Aufschrist den Vermerk „Empfangsanzeige bezahlt“ 
oder „(CR)“ zu schreiben.
	        
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