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gegeben worden sind, so wird derjenige Gebührenautheil nicht erstatlet, welcher der Anzahl
der Wörter entspricht, die im Antrags= und Antwortslelegraum gebraucht worden sind,
en die Wiederholung der im ursprünglichen Telegramm richtig gegebenen Mörter zu
er angen
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Be-
richligung 8 gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
V Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung be-
griffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden,
wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden ursprungs-
lelegramns oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 18866 in Krast.
Der Reichskauzler.
In Vertretung:
von Stephan.
31. S# Bekaunt 1 28. Juni 1886,
den alich LWetu gewisser katch i N Stadt Greiz betreffend.
Nach eingeholter Höchster Billigung Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürslen
ist aus Anlaß der von den bei der Stadtkirche in Greiz amtirenden Geistlichen gemachten
rschläge, ruit welchen auch die Kirchendepulalion sich einverstanden erklärt hat,
ie Wiedereinführung eines Gollesdienstes in der hiesigen Gottesackerkirche an
saumtigen Gonmagen, an den ersten und zweiten Feiertagen der drei hohen Fesle, so-
wie an zen beiden großen Bußtagen und am Himmelfahrtfeste,
2. die Verlegung der zeitherigen Nachmittagsgottesdienste auf die Abendstunden
von 6—7 Uhr, unter Beibehallung der zeitherigen Nachmittagsgottesdienste am Neu-
jahrstage, an den beiden großen Bußtagen, am Todtenfeste und bis auf Weiteres auch
am Resormationsfesl von Sürstlichem Consistorium genehmigt worden
Für diese Gotteodienste in der Gottesackerkirche sowie für bie Abendgottesdienste
wird jedoch der slaatliche Schuy nach der bestehenden Gesetzgelung, insbesondere der
Kandesherrlichen Verordnung vom 30. August 1876 und des Nachtrags hierzu vom
14. Dezember 1878, die Feier der Sonn, und Festlage betreffend, nur insoweit in An-
spruch genommen, daß für die Dauer dieser Gottesdieuste zu Umzügen an den betreffenden
Kirchen vorbei die Genchmigung nicht zu ertheilen ist (cl. §. 12 der Nachtragsverord-
nung vom 14. Dezember 1878 p. 193), auch Munsühene in der Nähe der in
rage kommenden Kirchen zu untersagen sind (ek.
Soweit also nach den gedachten Landesherrlichen Uetordumgen die Vornahme
gewisser Handlungen zwar an Sonn., Fest- und Bußtagen gestait, aber während der
Zeit der Gotlesdienste verboten ist (ei. 5. 3 al. 2 und 4 cj. 8. 2, §. 8 Ziff. 6 und