Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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. Von den Angehörigen der Impflinge sind die in der Anlage suh O enthaltenen 
Verhaltungsvorschriften zu beachten. 
. Der Gemecindevorstand bescheinigt hierauf die öffentliche und besondere Bekannt- 
machung und stellt das Verzeichniß mit dieser Bescheinigung dem Impfarzke im 
Jupftermine wieder 
zu. 
Ebenso hat der Schulvorsteher für das pünktliche Erscheinen der wieder impfpflichtigen 
Schüler zu den ihm bezeichneten Impf= und Revisionsterminen Sorge zu tragen und 
das Verzeichuiß mit Bemerkung darüber im Impfstermin an den Impfarzt wieder 
abzugeben 
. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und etwa erforderlicher Anerkennung von Per- 
sonen hat den Impf= und Revisionsterminen der zu impfenden kleinen Kinder der 
Gemeindevorsteher (in den Städten einer der Bürgermeister) oder ein von ihm be- 
auftragter Vertreter, den Terminen der impfpflichtigen Schulkinder der Schulvorsleher 
oder — bei mehrklassigen Schulen — ein von demselben zu beauftragender Lehrer 
beizuwohnen. 
4. Dem Impfarzt ist auf Erfordern eine entsprechende Schreibhilse zur Verfügung zu 
seellen. 
wzil. Die Zahl der vorzuladenden Impflinge hat sich nach der Größe des Impflokales zu 
richten und ist eine Ueberfüllung desselben, namentlich des Operationszimmers, zu 
vermeiden. 
Die Impfung soll mit der Nachschau bereits früher Geimpfter nicht zusammenfallen. 
Die Impflinge sind mit reingewaschenem Körper und reinen Kleidern zum Impf- 
termin zu bringen. Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können 
Seiten des Impfarztes vom Termin zurückgewiesen werden. 
Auf unentgeltliche Impfung außer den allgemeinen Js bet Aieman z 
Die Anzahl der öffentlichen Impftermine, welche i Ortschafte r Be- 
friedigung des vorhandenen Bedürfnisses bzuhalten it * dem Psichtnazigen 
Ermessen des Impfarztes überlassen. 
Auf deohalb erhobene Veschwerde der Betheiligten hat das Landrathoamt, bei einge- 
legter Berufung die Landesregierung zu entscheiden. 
Hat der Jupfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so hat er 
in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Implgeschäft durch seine 
Person zu verhüten. 
p. 6. 
Verfahren bei der Ansführung der Jwius und Wiederimpsung, sowie bei Aufbewahrung 
der Lympbe. 
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Die Impfung ist mit Thierlymphe zur Ausführung zu bringen. (Vergl. jedoch §. 7). 
. Die Impfärzte erhalten bis auf Weitcres ihren Gesammtbedarf an Thierlymphe nach 
einem mit dem Großherzoglich Sächsischen Impfinstitut in Weimar abgeschlossenen 
Vertlrag aus diesem Institut nach vorheriger Bestellung, bei welcher die Zahl der 
vorzunehmenden Impfungen anzugeben ist. 
Während der Monate Juli und August ist die Bestellung von Lymphe möglichst 
zu vermeiden.
	        
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