Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

129 
Formular VI. 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für reg zu übertragenden, in 
Spalte 27 derselben vermerkten Wiederimpspflicht 
2. sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke besianichelt ifennichen Lehranstalten 
und Privatschulen mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche 
während des Geschäftsjahres das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob 
dieselben bereite angeblich oder wirklich innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre 
mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen Blattern überstanden 
haben. Ob eine von diesen beiden letzteren Thatsachen vorliege, muß der 
Impfarzt durch Kenntnißnahme der bezüglichen ärztlichen Zeugnisse beziehungs- 
weise durch eigene Untersuchung feststellen und im Bejahungsfalle in den be- 
züglichen Spalten des isriies verzeichnen. 
II. In Spalte 8 ist einzutrag 
1. bei SIuc mit Menshenshncße von Körper zu Körper der Vor= und Zu- 
name des Abimpflings; 
. bei Impfung an ausbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen In- 
stituts oder desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. 
Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande gebrauchte 
Lymphe von einem einzelnen Kinde genommen, so ist der Name dieses Kindes 
deenhe hakte er sie von mehreren Kindern entnommen und zunächst 
aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese Spalten einzu- 
tragen; 
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder der- 
jenigen Privatperson einzutragen, von welchen das zur Abimpfung benutte 
Thier oder die aufbewahrte Lymphe W– wurde. 
III. In der Spalte 27 sind einzutrager 
alle nicht zur Machschau vorgestellten und vaher in Spalte 16 mit „Nein= 
verzeichneten Kinde 
alle zum ersten on zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male 
ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 17); 
alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nichtgeimpfte 
(Spalte 22), auf Grund ärzklichen Zeugnisses zurückgestellte (Spale 25) oder 
#er Impfung vorschriftswidrig entzogene (Spalte 26) Kinder. 
ne Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn indesinn 2 Mattern 
x 
# 
i-*- 
aur wa Enkwicklung gekommen sind. 
älllen, in welchen nur eine Blatker zur regelmäßigen Entwicklung brrommnen 
ist, hat seten Autorevacrinalion oder nochmalige Impfung stattzufinden. Jedoch ist gleich- 
zeitig der Jupsschei (Formular I) angzustellen 
der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen 
bezw. Dltcchen au den Inpsstellen. 
20“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.