Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Formular X. A. 
Der Gemeindevorslandng)z ... wird hierdurch benachrichligt, daß 
zur Vornahme der dicojährigen öffentlichen unentgeltlichen Impfung und Impfrevision 
für die dortigen (biesigen) Impspflichtigen (der Abtheilung q) folgende Termine 
in (dem N.N.'schen Gasthofe, dem Schulhause u anberaumt 
worden sind: 
A. zur Impfung auf . . .... . ... den VorlNach)mittags 
Uhr; 
B. zur Inpfrevision auf .......... dcsI.......... Vor(Nach) 
mittags . . .. Uhr 
Der Gemeindevorsland wird zugleich, unter Veziguahne auf den E 5 der Ver- 
ordnung zur Auosführung des Reichs-Impfgesetzes ersucht, nicht nur diese Termine alsbald 
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, sondern auch die Eltern, Vormünder 
oder sonstigen Verpfleger der unten verzeichueten Kinder besonders aufzufordern, mit 
diesen ihren Kindern in den oben begzeichneten Impf= und Revisionsterminen bei Ver- 
meidung der nachstehend bemerkten gesetzlichen Nachtheile zu erscheinen oder zeitig vor 
dem Termine schriftliche Anzeige über die Befreinng von der Impfung unter Vorlage der 
gusten Zeugnisse darüber an den Gemeindevorstand einzureichen, falls sie nicht vorziehen, 
diese Zeugnisse dem Impfarzt im Impftermin persönlich zu übergeben. Der Gemeinde- 
vorstand hat die an ihn abgegebenen Anzeigen und Zeugnisse dem Impfarzt im Termine 
vorzulegen. Die erfolgte öffentliche und besondere Vekanntmachung ist hierunter zu be- 
scheinigen und dieses Verzeichniß im Impftermin an den unterzeichneten Impfarzt wieder 
abzugeben. 
Es dvert eren Diejenigen, welche ihre impfpflichtigen Kinder 
cht zu den öffentlichen Impf. resp. Revisionsterminen stellen, den 
#hn#n auf unentgeltliche Impfung. 
Der Impfarzt 
Verzeichniß der Impspflichtigen. 
Formular X. B. 
Zur Vornahme der in F. 1 unter 2 des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 
vorgeschriebenen öffentlichen unentgeltlichen Wiederimpfung bez. Revision der nachstehend 
l 
aufgeführten Schülerlinnen) der Schule V sind als Termine anberaumt 
worden: 
A. . .. . . .. der zur Wiederimpfung, 
414134. der zur Revision der wiedergeimpften 
Schülerlinnen). 
Sie werden unter Bezugnahme auf die Bestimmung in §. 5 Alin. 13 der 
Regierungs-Verordnung vom 17. Juni 1886 mit dem Ersuchen-hierwon in Kenntniß
	        
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