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Formular X. A.
Der Gemeindevorslandng)z ... wird hierdurch benachrichligt, daß
zur Vornahme der dicojährigen öffentlichen unentgeltlichen Impfung und Impfrevision
für die dortigen (biesigen) Impspflichtigen (der Abtheilung q) folgende Termine
in (dem N.N.'schen Gasthofe, dem Schulhause u anberaumt
worden sind:
A. zur Impfung auf . . .... . ... den VorlNach)mittags
Uhr;
B. zur Inpfrevision auf .......... dcsI.......... Vor(Nach)
mittags . . .. Uhr
Der Gemeindevorsland wird zugleich, unter Veziguahne auf den E 5 der Ver-
ordnung zur Auosführung des Reichs-Impfgesetzes ersucht, nicht nur diese Termine alsbald
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, sondern auch die Eltern, Vormünder
oder sonstigen Verpfleger der unten verzeichueten Kinder besonders aufzufordern, mit
diesen ihren Kindern in den oben begzeichneten Impf= und Revisionsterminen bei Ver-
meidung der nachstehend bemerkten gesetzlichen Nachtheile zu erscheinen oder zeitig vor
dem Termine schriftliche Anzeige über die Befreinng von der Impfung unter Vorlage der
gusten Zeugnisse darüber an den Gemeindevorstand einzureichen, falls sie nicht vorziehen,
diese Zeugnisse dem Impfarzt im Impftermin persönlich zu übergeben. Der Gemeinde-
vorstand hat die an ihn abgegebenen Anzeigen und Zeugnisse dem Impfarzt im Termine
vorzulegen. Die erfolgte öffentliche und besondere Vekanntmachung ist hierunter zu be-
scheinigen und dieses Verzeichniß im Impftermin an den unterzeichneten Impfarzt wieder
abzugeben.
Es dvert eren Diejenigen, welche ihre impfpflichtigen Kinder
cht zu den öffentlichen Impf. resp. Revisionsterminen stellen, den
#hn#n auf unentgeltliche Impfung.
Der Impfarzt
Verzeichniß der Impspflichtigen.
Formular X. B.
Zur Vornahme der in F. 1 unter 2 des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874
vorgeschriebenen öffentlichen unentgeltlichen Wiederimpfung bez. Revision der nachstehend
l
aufgeführten Schülerlinnen) der Schule V sind als Termine anberaumt
worden:
A. . .. . . .. der zur Wiederimpfung,
414134. der zur Revision der wiedergeimpften
Schülerlinnen).
Sie werden unter Bezugnahme auf die Bestimmung in §. 5 Alin. 13 der
Regierungs-Verordnung vom 17. Juni 1886 mit dem Ersuchen-hierwon in Kenntniß