Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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geseht, die nachstehend genannten wiederimpspflichtigen Kinder Ihrer Schule zum Er- 
scheinen in diesen Terminen anzuhalten bez. dieselben, falls sie in den letzten fünf Jahren 
die Blatternkrankheit bestanden haben, oder mit Erfolg geimpft worden sind, wegen Vor- 
legung einer ärztlichen Bescheinigung darüber im Impftermine zu bescheiden, — auch nach 
Alin. 14 des angeführten Paragraphen und dem §. 6 a. a. O. obigem Termine bei- 
zuwohnen. 
Die erfolgte Vorladung der wiederimpfpflichtigen Kinder zu den anberaumten 
Terminen wollen Sie hierunter bekunden und mir dieses Formular sodann im Termine 
zur Wiederimpfung wieder einhändigen. 
Der Impfarzt 
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der wieder zu impfenden Schülerlinnen) der Schule u 
O. 
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impslinge. 
8. 1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphtheritis 
Croup, Keuchhusten, Flecklyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken 
herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
. 2. 
Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit 
reinen Kleidern gebracht werden. 
8. 8 
Auch nach dem Impfen ist möglicn hroße Reinhaltung des Impflings die 
wichtigste Pflicht. 
8. 4. 
Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume man 
wenigstens die tägliche sorgsältige Abwaschung nicht. 
8. 6. 
Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
8. 6. 
Bei günstigem Welter darf dasselbe in's Freie gebracht werden. Man vermeide 
im Hochsommer nur die heißesten wedn und die direkte Sonnenhip. 
. 7. 
Die Impfstellen sind mit der räßa Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen 
und vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hinreichend weit sein, damit 
ste nicht durch Scheuern die Inpfstellen reizen.
	        
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